Die Konkretisierung der Gattungsschuld (§ 243 BGB, § 275 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wer eine Gattungsschuld schuldet, schuldet zunächst keine bestimmte Sache. § 243 I BGB: „Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.“ Solange nichts ausgesondert ist, hilft ihm der Untergang eines einzelnen Stücks nicht — er muss neu beschaffen, denn die Gattung geht nicht unter.

Das ändert § 243 II BGB: „Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.“ Aus der Gattungsschuld wird eine Stückschuld — und geht dieses Stück danach unter, ist er nach § 275 I BGB von der Leistungspflicht frei. Schadensersatz schuldet er nur, wenn er den Untergang zu vertreten hat (§§ 280 I, III, 283 BGB).

Was „das Erforderliche“ ist, hängt von der Schuldart ab, und deshalb steht sie vorher fest:

  • Holschuld: aussondern, bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen — das ist zugleich das wörtliche Angebot nach § 295 BGB.
  • Schickschuld: aussondern und der Transportperson übergeben.
  • Bringschuld: aussondern und dem Gläubiger tatsächlich anbieten, § 294 BGB.

Die Konkretisierung ist kein Rechtsgeschäft und keine Erklärung; sie tritt kraft Gesetzes ein, sobald der Schuldner das Seine getan hat.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema