„Der Anspruch ist nicht erloschen.“ Dieser Satz steht in fast jedem Gutachten dieses Fachs. Es ist die zweite Station jeder Anspruchsprüfung: entstanden, nicht erloschen, durchsetzbar.
Erlöschen kann eine Forderung auf mehreren Wegen: durch Erfüllung (§ 362 I BGB), durch eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB), durch Aufrechnung (§ 389 BGB), durch Erlass (§ 397 I BGB). Und sie kann, ohne zu erlöschen, den Gläubiger wechseln.
Zwei Themen wirken harmlos und sind es nicht. Der Leistungsort entscheidet über die Schuldart und damit über die Gefahrtragung. Und das Schuldanerkenntnis entscheidet darüber, ob eine Erklärung eine neue Verbindlichkeit schafft, eine alte bestätigt oder gar nichts bedeutet.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wo ist zu leisten — und wann geht die Gattungsschuld in eine Stückschuld über?
- Wann erlischt die Forderung durch etwas, das nicht die geschuldete Leistung ist?
- Was kann der Schuldner dem neuen Gläubiger entgegenhalten, wenn die Forderung abgetreten wurde?