Am Anfang nichtig, später nur zu viel

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Übersicherung heißt: Die Sicherheit ist deutlich mehr wert als die Forderung, die sie sichert. Was daraus folgt, hängt allein davon ab, wann das Missverhältnis entsteht — und die beiden Antworten könnten weiter kaum auseinanderliegen.

anfängliche Übersicherungnachträgliche Übersicherung
Zeitpunktschon bei Vertragsschlusserst später — die Forderung schrumpft, der Bestand wächst
Maßstabauffälliges Missverhältnis und verwerfliche GesinnungÜberschreiten der Deckungsgrenze
Norm§ 138 I BGBSicherungsvertrag, ergänzend ausgelegt
RechtsfolgeNichtigkeit der Abrede und der ÜbereignungFreigabeanspruch; die Sicherheit bleibt im Übrigen wirksam
Wirkung für den Sicherungsnehmerer steht als ungesicherter Gläubiger daer behält alles innerhalb der Grenze

Weil revolvierende Sicherheiten — Warenlager, Globalzession — von Natur aus schwanken, ist die nachträgliche Übersicherung der Normalfall. Die anfängliche verlangt mehr als eine schlechte Relation: Es muss eine Gesinnung hinzukommen, die sich der Sicherungsnehmer zurechnen lassen muss.

Wer sich auf die anfängliche Übersicherung beruft, muss sie darlegen — daran scheitern die meisten Angriffe. Bei formularmäßig bestellten Sicherheiten steht neben § 138 I BGB die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; unangemessen ist eine Klausel aber nicht schon deshalb, weil sie keine Deckungsgrenze nennt.

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