Übersicherung heißt: Die Sicherheit ist deutlich mehr wert als die Forderung, die sie sichert. Was daraus folgt, hängt allein davon ab, wann das Missverhältnis entsteht — und die beiden Antworten könnten weiter kaum auseinanderliegen.
| anfängliche Übersicherung | nachträgliche Übersicherung | |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | schon bei Vertragsschluss | erst später — die Forderung schrumpft, der Bestand wächst |
| Maßstab | auffälliges Missverhältnis und verwerfliche Gesinnung | Überschreiten der Deckungsgrenze |
| Norm | § 138 I BGB | Sicherungsvertrag, ergänzend ausgelegt |
| Rechtsfolge | Nichtigkeit der Abrede und der Übereignung | Freigabeanspruch; die Sicherheit bleibt im Übrigen wirksam |
| Wirkung für den Sicherungsnehmer | er steht als ungesicherter Gläubiger da | er behält alles innerhalb der Grenze |
Weil revolvierende Sicherheiten — Warenlager, Globalzession — von Natur aus schwanken, ist die nachträgliche Übersicherung der Normalfall. Die anfängliche verlangt mehr als eine schlechte Relation: Es muss eine Gesinnung hinzukommen, die sich der Sicherungsnehmer zurechnen lassen muss.
Wer sich auf die anfängliche Übersicherung beruft, muss sie darlegen — daran scheitern die meisten Angriffe. Bei formularmäßig bestellten Sicherheiten steht neben § 138 I BGB die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; unangemessen ist eine Klausel aber nicht schon deshalb, weil sie keine Deckungsgrenze nennt.