Was die Grundschuld erbt — und was nicht (§ 1192 I BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1192 I BGB ordnet an, dass die Vorschriften über die Hypothek auf die Grundschuld entsprechend anzuwenden sind, „soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt“. Das ist eine Verweisung mit eingebautem Filter, und der Filter entscheidet fast jeden Aufbaupunkt dieses Feldes.

Gilt für die GrundschuldGilt nicht
§§ 1115 bis 1117 (Eintragung, Brief)§ 1113 — die Forderung, auch die künftige oder bedingte (Abs. 2)
§§ 1118 bis 1131 (Haftungsverband)§ 1137 — Einreden aus der Forderung
§§ 1142, 1144, 1145 (Ablösung, Aushändigung)§ 1138 — öffentlicher Glaube in Ansehung der Forderung
§§ 1147, 1148, 1150 (Duldung, Ablösungsrecht)§ 1141 — Kündigung der Forderung; statt dessen § 1193 BGB
§§ 1154 bis 1157 (Abtretung, Einreden)§ 1143 — Übergang der Forderung auf den zahlenden Eigentümer
§ 1160 (Legitimation), § 1163 II (Brief)§ 1153 — Akzessorietät der Übertragung
§§ 1168, 1169 (Verzicht), § 1177 I, §§ 1181, 1183§ 1163 I, §§ 1164, 1165, §§ 1184 bis 1190

Zwei Zeilen dieser Tabelle verdienen einen zweiten Blick. § 1153 BGB fällt weg, und deshalb wird die Grundschuld nach § 1154 BGB unmittelbar abgetreten — nicht die Forderung, sondern das Recht selbst. Und § 1143 BGB fällt weg, weil er den Übergang der Forderung anordnet und damit eine Forderung voraussetzt; für die Ablösung der Grundschuld durch den zahlenden Eigentümer wird er trotzdem gebraucht, dann aber analog.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema