Sicherungsgrundschuld (Schluss): die Grenze der Einredeerhaltung (§ 821 BGB, § 1157 BGB, § 892 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Dritte Fassung, und sie zeigt die Grenze der Vorschrift. Der Sicherungsvertrag zwischen Dettmering und Ruthe ist nichtig. Dettmering hat die Grundschuld also ohne Rechtsgrund bestellt und kann Rückübertragung aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen; solange sie das kann, steht ihr gegen die Verwertung die Bereicherungseinrede des § 821 BGB zu. Ruthe tritt an die gutgläubige Grothusen ab.

Der naheliegende Griff zu § 1192 Ia 1 BGB geht daneben, und der Grund steht im Wortlaut. Die Vorschrift erfasst Einreden, die dem Eigentümer „auf Grund des Sicherungsvertrags“ zustehen oder „sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben“. Die Einrede aus § 821 BGB beruht aber gerade nicht auf dem Sicherungsvertrag, sondern auf seinem Fehlen. Sie läuft deshalb über § 1157 S. 1 BGB — und über § 1157 S. 2 BGB streift Grothusen sie gutgläubig ab.

Dasselbe gilt für den ganz anderen Fall, dass Ruthe die Grundschuld gar nicht zustand. Das ist kein Einredeproblem, sondern ein Problem der Inhaberschaft, und dafür ist allein § 892 BGB zuständig. § 1192 Ia BGB hilft dort weder dem einen noch dem anderen.

Und eine Grenze kommt von außen. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften lässt sich auf die Sicherungsgrundschuld nicht übertragen: Wer nur ein Grundstück hergibt, haftet dinglich beschränkt und nicht mit seinem ganzen künftigen Einkommen.

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