Inhalt der Grundschuld (§ 1191 BGB, § 1193 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1191 I BGB: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Kein Wort von einer Forderung. Nach Absatz 2 können auch Zinsen und andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sein.

Fällig wird das Kapital erst nach Kündigung; die Frist beträgt sechs Monate, und kündigen können Eigentümer wie Gläubiger (§ 1193 I BGB). Abweichende Bestimmungen sind zulässig (§ 1193 II 1 BGB) — nicht aber bei einer Grundschuld, die eine Geldforderung sichert (§ 1193 II 2 BGB).

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