Warum § 985 BGB vor § 812 BGB steht

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen ist überall dieselbe — vertraglich, vertragsähnlich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich —, aber im Sachenrecht ist sie nicht bloß Konvention. Sie entscheidet über das Ergebnis, und zwar an drei Stellen.

Erstens: Ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat, steht im Vertrag. Ohne dieses Ergebnis hängt § 986 I 1 BGB in der Luft, und damit hängt § 985 BGB in der Luft. Der Mietvertrag wird also nicht deshalb zuerst geprüft, weil er „einfacher“ ist, sondern weil sein Ergebnis in den dinglichen Anspruch einwandert.

Zweitens: Steht fest, dass der Besitzer ohne Recht besitzt, ist eine Vindikationslage entstanden — und die sperrt, was danach käme, soweit es um Nutzungen und Schadensersatz geht. § 993 I Hs. 2 BGB ordnet an, dass der redliche, unverklagte Besitzer im Übrigen „weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“ ist. Wer § 812 BGB oder § 823 I BGB prüft, ohne vorher die Vindikationslage festgestellt zu haben, merkt die Sperre nicht und schreibt einen Anspruch aus, den es nicht gibt.

Drittens, und das übersehen selbst gute Bearbeitungen: Ob § 816 I 1 BGB trägt, hängt davon ab, ob die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam war — und das steht erst fest, wenn du den dinglichen Erwerb des Dritten durchgeprüft hast. Wer mit § 816 BGB beginnt, prüft eine Norm, deren erste Voraussetzung er noch gar nicht kennt.

Erst der Vertrag, dann § 985 BGB, dann die §§ 987 ff. BGB und erst danach Delikt und Bereicherung.

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