Die Drittwiderspruchsklage: der Aufbau (§ 771 ZPO, § 805 ZPO)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDie Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
  1. Zulässigkeit
    1. Statthaftigkeit — prozessuale Gestaltungsklage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung, § 771 I ZPO
    2. Zuständigkeit — ausschließlich das Gericht des Vollstreckungsbezirks, § 771 I ZPO; sachlich §§ 23, 71 GVG
    3. Parteien — der Dritte klagt gegen den Vollstreckungsgläubiger; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide Streitgenossen, § 771 II ZPO
    4. Klagebefugnis — die Behauptung, ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben
    5. Rechtsschutzbedürfnis — die Zwangsvollstreckung muss begonnen und darf nicht beendet sein
  2. Begründetheit
    ein die Veräußerung hinderndes Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; keine Einwendung des Gläubigers, etwa dass der Dritte selbst für die Forderung haftet, § 242 BGB
  3. Rechtsfolge
    die Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt, § 771 I ZPO

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit — prozessuale Gestaltungsklage nach § 771 I ZPO; gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand.
  2. Zuständigkeit — ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 I ZPO); sachlich nach §§ 23, 71 GVG.
  3. Parteien — Kläger ist der Dritte, Beklagter der Vollstreckungsgläubiger; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide Streitgenossen (§ 771 II ZPO).
  4. Klagebefugnis — die Behauptung, an dem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben.
  5. Rechtsschutzbedürfnis — die Zwangsvollstreckung muss begonnen und darf noch nicht beendet sein.

II. Begründetheit — ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Gegenstand, und zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

  • Ja: Eigentum · Sicherungseigentum · Vorbehaltseigentum · das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers · Nießbrauch.
  • Nein: ein bloß schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch wie der des Käufers aus § 433 I 1 BGB · ein Pfandrecht ohne Besitz — dafür § 805 I ZPO.

Außerdem darf dem Dritten keine Einwendung des Gläubigers entgegenstehen — etwa die, dass er selbst für die titulierte Forderung haftet; dann ist sein Widerspruch unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB).

III. Rechtsfolge — die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wird für unzulässig erklärt; auf Einstellung und Aufhebung sind §§ 769, 770 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 771 III 1 ZPO).

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