- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit — prozessuale Gestaltungsklage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung, § 771 I ZPO
- Zuständigkeit — ausschließlich das Gericht des Vollstreckungsbezirks, § 771 I ZPO; sachlich §§ 23, 71 GVG
- Parteien — der Dritte klagt gegen den Vollstreckungsgläubiger; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide Streitgenossen, § 771 II ZPO
- Klagebefugnis — die Behauptung, ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben
- Rechtsschutzbedürfnis — die Zwangsvollstreckung muss begonnen und darf nicht beendet sein
- Begründetheitein die Veräußerung hinderndes Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; keine Einwendung des Gläubigers, etwa dass der Dritte selbst für die Forderung haftet, § 242 BGB
- Rechtsfolgedie Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt, § 771 I ZPO
I. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit — prozessuale Gestaltungsklage nach § 771 I ZPO; gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand.
- Zuständigkeit — ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 I ZPO); sachlich nach §§ 23, 71 GVG.
- Parteien — Kläger ist der Dritte, Beklagter der Vollstreckungsgläubiger; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide Streitgenossen (§ 771 II ZPO).
- Klagebefugnis — die Behauptung, an dem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben.
- Rechtsschutzbedürfnis — die Zwangsvollstreckung muss begonnen und darf noch nicht beendet sein.
II. Begründetheit — ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Gegenstand, und zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
- Ja: Eigentum · Sicherungseigentum · Vorbehaltseigentum · das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers · Nießbrauch.
- Nein: ein bloß schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch wie der des Käufers aus § 433 I 1 BGB · ein Pfandrecht ohne Besitz — dafür § 805 I ZPO.
Außerdem darf dem Dritten keine Einwendung des Gläubigers entgegenstehen — etwa die, dass er selbst für die titulierte Forderung haftet; dann ist sein Widerspruch unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB).
III. Rechtsfolge — die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wird für unzulässig erklärt; auf Einstellung und Aufhebung sind §§ 769, 770 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 771 III 1 ZPO).