„Widerspruch protestiert, Vormerkung prophezeit“ — der Widerspruch (§ 899 BGB) bestreitet die Richtigkeit des Grundbuchs, die Vormerkung (§ 883 BGB) sichert einen künftigen Anspruch. „Besitz ist eine Tatsache, Eigentum ein Recht.“ „Einigung, Übergabe, Einigsein, Berechtigung“ — die vier Schritte des § 929 S. 1 BGB. Und: „Kein gutgläubiger Erwerb ohne Rechtsscheinträger.“