„Geschützt wird nur, wer zum Besitz berechtigt ist.“ Das klingt selbstverständlich und ist im Besitzrecht falsch.
§ 858 I BGB stellt allein darauf ab, dass jemand „dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört“, ohne dass das Gesetz das gestattet — das ist die verbotene Eigenmacht. Nach dem Recht gefragt wird an dieser Stelle nicht. Der Dieb ist unmittelbarer Besitzer (§ 854 I BGB), und nimmt ein Zweiter ihm die Sache weg, kann er nach § 861 I BGB Wiedereinräumung verlangen. Sein Besitz ist zwar fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB) — aber fehlerhaft nur gegenüber dem Bestohlenen und dessen Nachfolgern, nicht gegenüber jedermann.
Zwei Grenzen ziehen das gerade. Zum einen § 861 II BGB: Der Anspruch entfällt, wenn der entzogene Besitz dem jetzigen Besitzer gegenüber fehlerhaft war und im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt wurde — der Bestohlene muss dem Dieb also nichts zurückgeben. Zum anderen die Selbsthilfe des § 859 BGB, und zwar in drei Stufen: gegenwärtige Eigenmacht darf der Besitzer mit Gewalt abwehren (Abs. 1); eine weggenommene bewegliche Sache darf er dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (Abs. 2); beim Grundstück darf er sich sofort nach der Entziehung wieder bemächtigen (Abs. 3).
Wer die Grenzen des § 859 BGB überschreitet — etwa dem Dieb die Sache zwei Wochen später wegnimmt —, verübt selbst verbotene Eigenmacht; zurückgeben muss er sie dem Dieb wegen § 861 II BGB trotzdem nicht.