Erstens: Schreib auf, wer unmittelbar und wer mittelbar besitzt — davon hängt ab, welcher Erwerbstatbestand später passt.
Zweitens: Der Besitzdiener ist kein Besitzer (§ 855 BGB); gibt er die Sache eigenmächtig weg, kommt sie dem Geschäftsherrn abhanden.
Drittens: Im possessorischen Prozess zählt nur die Besitzlage. Das Recht gehört in die petitorische Widerklage (§ 863 BGB).