Besitz entsteht durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 I BGB); ist der Erwerber in der Lage, die Gewalt auszuüben, genügt ausnahmsweise die Einigung (§ 854 II BGB). Neben der Sachherrschaft verlangt § 854 I BGB nach herrschender Meinung einen natürlichen Besitzbegründungswillen; Geschäftsfähigkeit setzt er nicht voraus, und er kann im Voraus und allgemein gefasst sein — wer einen Briefkasten anbringt, will alles besitzen, was hineingeworfen wird. Der Besitz endet, wenn der Besitzer die Gewalt aufgibt oder sonst verliert (§ 856 I BGB) — eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung schadet nicht (§ 856 II BGB).