Streitig ist, ob der Störer nur die Störungsquelle entfernen muss oder auch den Zustand wiederherstellen, den die Störung hinterlassen hat.
Für die Usurpationstheorie — Wortlaut. § 1004 BGB spricht von der Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht von Wiederherstellung. Die Wiederherstellung ist Schadensersatz, und der setzt nach § 823 BGB Verschulden voraus. Wer sie in § 1004 BGB hineinliest, schafft eine verschuldensunabhängige Schadenshaftung, die das Gesetz nicht kennt.
Für die Wiederbenutzbarkeitstheorie — Systematik. § 906 II 2 BGB gibt dem Nachbarn einen Ausgleich in Geld, wenn er eine Einwirkung dulden muss. Wer dulden muss, bekommt also Geld; wer nicht dulden muss, bekäme nach der Gegenauffassung weniger. Dieser Wertungswiderspruch lässt sich nur auflösen, indem die Beseitigung auch die Wiederherstellung der Benutzbarkeit umfasst.
Die Rechtsprechung folgt der zweiten Linie, begründet das aber mit dem Zweck des § 1004 BGB: Die Vorschrift soll zusammen mit § 985 BGB das Eigentum umfassend schützen, und nach der Usurpationstheorie könnte sich der Störer der Beseitigung schon dadurch entziehen, dass er das Eigentum an der störenden Sache aufgibt (BGH, Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 142/04). Geschuldet ist, was nötig ist, damit der Eigentümer seine Sache wieder wie zuvor benutzen kann; alles darüber hinaus bleibt § 823 BGB.
Für die Klausur heißt das: Trenne die beiden Ansprüche sauber. Was die Benutzbarkeit wiederherstellt, geht ohne Verschulden über § 1004 I 1 BGB; was darüber hinaus an Substanz oder Vermögen verloren ist, braucht § 823 BGB und damit Vorsatz oder Fahrlässigkeit — es sei denn, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 II 2 BGB greift ein.