- Verbindung mit einem Grundstück
- Verbindung beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen SacheMiteigentum nach dem Wertverhältnis, § 947 I BGB; ist eine Sache Hauptsache, wird ihr Eigentümer Alleineigentümer, § 947 II BGB
- Vermischung und Vermengung§ 948 BGB; § 947 BGB gilt entsprechend, und unverhältnismäßige Trennungskosten stehen der Untrennbarkeit gleich, § 948 II BGB
- Verarbeitung§ 950 BGB; der Hersteller der neuen Sache erwirbt, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes; die Rechte am Stoff erlöschen, § 950 II BGB
- Ausgleich§ 951 BGB; Vergütung in Geld, und die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden, § 951 I 2 BGB
Der gesetzliche Eigentumserwerb, in der Reihenfolge der Prüfung
- Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB) — wird die bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil (§§ 93, 94 BGB), erstreckt sich das Eigentum am Grundstück auf sie. Kein Miteigentum.
- Verbindung beweglicher Sachen (§ 947 BGB) — werden sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache, entsteht Miteigentum nach dem Wertverhältnis (Abs. 1); ist eine Sache Hauptsache, wird ihr Eigentümer Alleineigentümer (Abs. 2).
- Vermischung und Vermengung (§ 948 BGB) — § 947 BGB gilt entsprechend; unverhältnismäßige Trennungskosten stehen der Untrennbarkeit gleich (Abs. 2).
- Verarbeitung (§ 950 BGB) — der Hersteller der neuen Sache erwirbt, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes; die Rechte am Stoff erlöschen (Abs. 2).
- Ausgleich (§ 951 BGB) — Vergütung in Geld; die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden (Abs. 1 S. 2).
Verwandt — der Überbau, § 912 BGB. Baut ein Eigentümer ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit über die Grenze und hat der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben, muss der Nachbar den Überbau dulden; entschädigt wird er durch eine Geldrente (Abs. 2). Beim unentschuldigten Überbau greift § 912 BGB nicht — dort wird das Gebäudeeigentum nach der Rechtsprechung entlang der Grenzlinie vertikal geteilt (BGH, Urteil vom 30. April 1958 – V ZR 215/56, BGHZ 27, 204).