Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht nach § 1205 I 1 BGB durch Einigung und Übergabe — das Faustpfandprinzip. Ist der Gläubiger schon im Besitz, genügt die Einigung (§ 1205 I 2 BGB). Besitzt der Eigentümer nur mittelbar, ersetzt die Übertragung des mittelbaren Besitzes mit Anzeige an den Besitzer die Übergabe (§ 1205 II BGB); ebenso genügt Mitbesitz unter Mitverschluss des Gläubigers (§ 1206 BGB). Ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB reicht nie; genau deshalb hat die Praxis die Sicherungsübereignung erfunden.