Das Faustpfandprinzip (§ 1205 BGB, § 1207 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht nach § 1205 I 1 BGB durch Einigung und Übergabe — das Faustpfandprinzip. Ist der Gläubiger schon im Besitz, genügt die Einigung (§ 1205 I 2 BGB). Besitzt der Eigentümer nur mittelbar, ersetzt die Übertragung des mittelbaren Besitzes mit Anzeige an den Besitzer die Übergabe (§ 1205 II BGB); ebenso genügt Mitbesitz unter Mitverschluss des Gläubigers (§ 1206 BGB). Ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB reicht nie; genau deshalb hat die Praxis die Sicherungsübereignung erfunden.

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