Die Maschinenhandel Lohbrügge GmbH vermietet eine ihr gehörende Kantenanleimmaschine, Zeitwert 48.000 €, für zwei Jahre an die Tischlerei Reinke & Töchter. Am 4. Februar 2026 verkauft die Inhaberin Juliane Reinke die Maschine für 31.000 € an den Möbelbauer Timo Aschenbach und lässt sie noch am selben Tag zu ihm bringen. Aschenbach hält Reinke für die Eigentümerin; der Preis liegt am unteren, aber noch plausiblen Rand des Marktüblichen.
Aschenbach ist Eigentümer geworden. Der Erwerbstatbestand ist § 929 S. 1 BGB: Einigung, Übergabe und Einigsein liegen vor. An der Berechtigung fehlt es — Reinke ist Mieterin. Deshalb greift § 932 I 1 BGB: ein Rechtsgeschäft, ein Verkehrsgeschäft, der Besitz Reinkes als Rechtsscheinträger. Guter Glaube ist nach § 932 II BGB zu vermuten; ein Verdachtsmoment gibt es nicht, ein Preis am unteren Rand des Marktüblichen ist keines. Und § 935 I 1 BGB sperrt nicht: Die Vermieterin hat die Maschine freiwillig aus der Hand gegeben.
Der Vermieterin bleibt der Anspruch aus § 816 I 1 BGB gegen Reinke — eine wirksame Verfügung einer Nichtberechtigten, herauszugeben ist das Erlangte.