Die Geheißperson beim Streckengeschäft (§ 929 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Im Wirtschaftsleben liefert selten der, der verkauft. Der Händler bestellt beim Großhändler und weist ihn an, direkt an den Kunden zu liefern. Übergeben hat dann der Großhändler — übereignet hat der Händler. Möglich macht das die Geheißperson: wer auf Weisung eines anderen den Besitz überträgt oder entgegennimmt, ohne dessen Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein.

Die Figur wirkt auf beiden Seiten. Auf der Veräußererseite übergibt die Geheißperson für den Veräußerer; auf der Erwerberseite nimmt sie für den Erwerber entgegen. Treffen beide zusammen — der Großhändler liefert an den Kunden des Händlers —, spricht man vom doppelten Geheißerwerb: Ein einziger Realakt vollzieht zwei Übereignungen hintereinander, erst vom Großhändler an den Händler, dann vom Händler an den Kunden.

Die Figur ist kein eigener Erwerbstatbestand, sondern die Auslegung des Merkmals „übergibt“ in § 929 S. 1 BGB. Ihre Grenze: Die Geheißperson muss die Weisung kennen und befolgen. Wer aus eigenem Antrieb liefert, ist keine Geheißperson; dann fehlt die Veranlassung durch den Veräußerer, und es fehlt die Übergabe.

Beim Erwerb vom Nichtberechtigten tritt an die Stelle des eigenen Besitzes die Besitzverschaffungsmacht: Wer einen Dritten dazu bringt, die Sache auf seine Weisung zu übergeben, erweckt denselben Rechtsschein wie ein Besitzer. Der Kunde kann deshalb nach § 932 I 1 BGB auch dann gutgläubig erwerben, wenn der Händler die Sache nie in Händen hatte und der Großhändler sie auf dessen Weisung liefert (BGHZ 36, 56).

Streitig ist die Scheingeheißperson: Der Lieferant folgt in Wahrheit keiner Weisung des Veräußerers, sondern will eine eigene Pflicht erfüllen; aus der Sicht des Erwerbers sieht es aber so aus, als liefere er auf Geheiß des Veräußerers. Der BGH lässt diesen Anschein genügen (BGH, Urteil vom 14. März 1974 – VII ZR 129/73, NJW 1974, 1132). Die Gegenauffassung verlangt eine tatsächlich befolgte Weisung, weil der Rechtsschein sonst nicht vom Veräußerer ausgehe, sondern allein aus der Vorstellung des Erwerbers.

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