Die Übergabe hat drei Merkmale, und alle drei werden in der Klausur einzeln abgefragt.
Erstens: vollständiger Besitzverlust auf der Veräußererseite
Der Veräußerer muss jeden Besitz aufgeben, auch den mittelbaren. Behält er ein Besitzmittlungsverhältnis, liegt keine Übergabe vor, sondern allenfalls ein Fall des § 930 BGB — und dann gilt für den gutgläubigen Erwerb die viel strengere Vorschrift des § 933 BGB.
Zweitens: Besitzerwerb auf der Erwerberseite
Der Erwerber muss die Sache nicht selbst in die Hand nehmen. Es genügt, dass er den Besitz über einen Besitzdiener (§ 855 BGB), über einen Besitzmittler (§ 868 BGB) oder über eine Geheißperson erlangt.
Drittens: Der Besitzwechsel geschieht auf Veranlassung des Veräußerers
Wer sich die Sache eigenmächtig nimmt, erlangt Besitz, aber keine Übergabe — und ohne Übergabe kein Eigentum, mag die Einigung noch so wirksam sein.
Woher der Erwerber den Besitz bekommt, ist dagegen gleichgültig: § 929 S. 1 BGB verlangt nirgends, dass er ihn vom Veräußerer erlangt. Diese Zusatzvoraussetzung stellt das Gesetz nur für den gutgläubigen Erwerb auf: in § 932 I 2 BGB für den Fall des § 929 S. 2 BGB, in § 933 BGB für den Fall des § 930 BGB und in § 936 I 2 BGB für den lastenfreien Erwerb.
Der Veräußerer muss alles verlieren, der Erwerber muss irgendetwas bekommen — und dazwischen muss ein Wille des Veräußerers stehen.