Erstens: Guter Glaube hilft beim gesetzlichen Erwerb nicht — und ein gesetzliches Pfandrecht erwirbt man nie gutgläubig.
Zweitens: § 951 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung und steht hinter den §§ 994 ff. BGB (§ 951 II 1 BGB).
Drittens: Erst §§ 93, 94 BGB, dann die Ausnahme des § 95 BGB, dann § 97 BGB — § 95 I 1 BGB ist negativ gefasst („gehören solche Sachen nicht“) und setzt den Tatbestand der §§ 93, 94 BGB voraus. Diese Reihenfolge entscheidet auch über § 1120 BGB.