§ 935 I 1 BGB schließt den Erwerb nach den §§ 932 bis 934 BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer „gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war“. Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes — auf ein Verschulden kommt es nicht an, auf eine Straftat auch nicht. Wer die Sache verleiht und nicht zurückbekommt, hat sie freiwillig aus der Hand gegeben; sie ist ihm nicht abhandengekommen, und der Dritte kann gutgläubig erwerben. Darin liegt die Grundentscheidung des Gesetzes: Wer einen Vertrauensmann wählt, trägt dessen Untreue.
Der Satz, auf den es in der Klausur ankommt, ist § 935 I 2 BGB: „Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.“ Gemeint ist der unmittelbare Besitzer. Hat der Eigentümer die Sache also vermietet, kommt es allein darauf an, ob der Mieter sie unfreiwillig verloren hat — verkauft der Mieter sie, ist sie niemandem abhandengekommen, wird sie ihm gestohlen, ist sie abhandengekommen. Auf den Willen des Eigentümers schaut die Vorschrift an dieser Stelle nicht.
Der Besitzdiener (§ 855 BGB) ist der zweite Standardfall. Er ist nicht Besitzer; unmittelbarer Besitzer ist allein der Geschäftsherr. Gibt der Angestellte die Sache eigenmächtig weg, verliert der Geschäftsherr den Besitz gegen seinen Willen — die Sache ist ihm abhandengekommen, und ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus.
Freiwillig ist auch eine Weggabe, die durch Täuschung veranlasst wurde: Wer einem Betrüger die Sache aushändigt, gibt sie freiwillig weg, abhandengekommen ist sie nicht. Anders liegt es bei unwiderstehlichem Zwang und nach herrschender Meinung, wenn ein Geschäftsunfähiger die Sache weggibt. Und nach § 857 BGB geht der Besitz mit dem Erbfall auf den Erben über, auch bevor er die Sache in die Hand nimmt: Nimmt ein Dritter sie aus dem Nachlass, ist sie dem Erben abhandengekommen.
Drei Ausnahmen macht § 935 II BGB: Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Abs. 1a BGB veräußert werden. Dort erwirbt der Gutgläubige auch an gestohlenen Sachen.