Die Zustellung — worum es geht

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Die Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe. Sie steht nicht in einem eigenen bayerischen Zustellungsgesetz, sondern im Ersten Hauptteil des VwZVG, Art. 1 bis 17 — in demselben Gesetz, das auch die Vollstreckung trägt. Daher die häufigste Zitierfalle des Gebiets: Ein „BayVwZG“ gibt es nicht.

Der Hauptteil ist übersichtlicher, als seine Artikelzahl vermuten lässt. Der Erste Abschnitt (Art. 1) regelt Geltungsbereich und Erfordernis, der Zweite (Art. 2 bis 6) die Arten, der Dritte (Art. 7 bis 9) die gemeinsamen Vorschriften mit dem Zustellungsadressaten und der Heilung. Der Vierte Abschnitt ist aufgehoben — Art. 10 bis 13 VwZVG sind leer, und ebenso Art. 16 VwZVG. Der Fünfte Abschnitt (Art. 14, 15, 17) enthält die drei Sonderarten: Ausland, öffentliche Zustellung und die Zusendung durch einfachen Brief im Abgabenrecht.

Für die Vollstreckung ist dieses Feld keine Vorgeschichte, sondern eine Voraussetzung. Art. 36 VII 1 VwZVG verlangt, dass jede Androhung zugestellt wird; Art. 23 I Nr. 1 VwZVG verlangt dasselbe für den Leistungsbescheid. Ein Zustellungsmangel lässt die Kette reißen, bevor sie begonnen hat — und Art. 9 VwZVG ist die einzige Vorschrift, die sie wieder zusammenfügt.

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