Der Streit. Der Pflichtige sagt, er habe nie etwas erhalten. Die Zustellungsurkunde sagt das Gegenteil. Wer setzt sich durch, und was muss der Pflichtige vortragen? Die Frage ist der praktische Kern jeder Zustellungsprüfung, denn die Urkunde ist regelmäßig das einzige Beweismittel.
Der Ausgangspunkt. § 182 I 2 ZPO erklärt § 418 ZPO für die Zustellungsurkunde für anwendbar. § 418 Abs. 1 ZPO: Öffentliche Urkunden dieses Inhalts „begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen“. Absatz 2: „Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig.“
- Herrschende Auffassung: voller Beweis, Gegenbeweis nur bei substantiiertem Vortrag.
- Bezeugt sind nur die Tatsachen, die der Zusteller selbst wahrgenommen hat und die die Urkunde nach § 182 II ZPO ausweist: Übergabe an eine bezeichnete Person, Einlegen in den Briefkasten, Ort, Datum, gegebenenfalls Uhrzeit. Rechtliche Bewertungen sind nicht bezeugt.
- Der Gegenbeweis nach Abs. 2 verlangt mehr als Bestreiten: Vorzutragen ist ein Sachverhalt, der ein Fehlverhalten des Zustellers oder eine Unrichtigkeit der Beurkundung ernsthaft möglich erscheinen lässt — ein defekter Briefkasten, eine verwechselte Anschrift, eine belegte Abwesenheit. Bloßes „nicht erhalten“ genügt nicht.
- Argument: Ohne diese Beweiskraft wäre die förmliche Zustellung wertlos, weil sich der Zugang nie beweisen ließe.
- Gegenauffassung: freie Beweiswürdigung.
- Der Zusteller kann sich nach Wochen an einen einzelnen Vorgang nicht erinnern; die Urkunde sei deshalb nur ein Indiz, das mit anderen Umständen zu würdigen sei.
- Einwand: Das widerspricht § 418 I ZPO, den § 182 I 2 ZPO ausdrücklich in Bezug nimmt. Der Gesetzgeber hat die Beweisregel gewollt, und Abs. 2 gibt dem Betroffenen den Weg, sie zu entkräften — nicht mehr und nicht weniger.
- Was die Urkunde gerade nicht beweist. Nicht, dass die Anschrift richtig war — nach Art. 7 IV VwZVG braucht der Bedienstete das nicht zu prüfen. Nicht, dass die Empfangsperson tatsächlich erwachsener Familienangehöriger war, wenn die Urkunde nur ankreuzt, ohne dass der Zusteller es feststellen konnte. Und nichts über den Inhalt des Umschlags.
- Für die Arbeit. Drei Schritte. Erstens: Ist die Urkunde vollständig — insbesondere mit dem Grund der Ersatzzustellung nach § 182 II Nr. 4 ZPO? Zweitens: Reicht die Beweiskraft auf die streitige Tatsache? Drittens: Hat der Betroffene substantiiert vorgetragen? Ist die Zustellung unwirksam, prüfe sofort Art. 9 VwZVG.