(P) Wann verlangt das Gesetz eine förmliche Zustellung — und was folgt daraus, wenn die Behörde sie ohne Grund vornimmt oder trotz Gebots unterlässt?
- Art. 1 Abs. 5 VwZVG. „Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.“ Die Zustellung ist damit die Ausnahme, nicht die Regel; der Regelfall ist die formlose Bekanntgabe nach Art. 41 BayVwVfG.
Schema · Zustellungserfordernis
- Schreibt eine Rechtsvorschrift die Zustellung vor? Die für dieses Gebiet wichtigen sind:
- Art. 36 VII 1 VwZVG — die Androhung eines Zwangsmittels ist zuzustellen; S. 2 auch dann, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgesehen ist.
- Art. 23 I Nr. 1 VwZVG — der Leistungsbescheid muss zugestellt sein, bevor vollstreckt werden darf; Abs. 2 lässt bei Realsteuern die Zusendung nach Art. 17 VwZVG genügen.
- § 73 III 1 VwGO — der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; nach S. 2 von Amts wegen nach dem Bundesgesetz.
- Daneben fachgesetzliche Anordnungen im jeweiligen Gesetz.
- Hat die Behörde die Zustellung angeordnet? Auch ohne Rechtsvorschrift darf sie zustellen — Art. 1 V VwZVG nennt die behördliche Anordnung gleichrangig. Die Anordnung liegt konkludent in der Erteilung des Zustellungsauftrags.
- Was gilt, wenn ohne Grund zugestellt wurde? Nichts Nachteiliges. Die Zustellung ist die stärkere Form der Bekanntgabe; wer mehr tut als geschuldet, macht keinen Fehler. Der Bekanntgabezeitpunkt richtet sich dann nach der Zustellung, nicht nach der Fiktion des Art. 41 II BayVwVfG — was für den Betroffenen günstiger sein kann, weil das beurkundete Datum regelmäßig später liegt.
- Was gilt, wenn trotz Gebots nicht zugestellt wurde? Der Verwaltungsakt ist nicht wirksam bekannt gegeben. Eine bloß formlose Übermittlung genügt nicht, weil die Rechtsvorschrift die Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung macht. Es bleibt Art. 9 VwZVG: Heilung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs beim Empfangsberechtigten — vorausgesetzt, es bestand ein Zustellungswille. Dazu Ö2-2.12 und Ö2-2.13.
- Gegenprobe. Ein Verwaltungsakt, für den die Zustellung nicht vorgeschrieben ist, wird durch die unterbliebene Zustellung nicht unwirksam — er ist einfach nach Art. 41 BayVwVfG bekannt gegeben. Wer das verwechselt, hält jeden einfachen Brief für einen Fehler.