(P) Was gilt, wenn der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird — und in welcher Reihenfolge sind die Ersatzformen zu versuchen?
- Art. 3 II 1 VwZVG verweist auf die §§ 177 bis 182 ZPO, und diese Vorschriften bauen strikt aufeinander auf. Jede Stufe setzt voraus, dass die vorige nicht ausführbar war. Wer eine Stufe überspringt, stellt nicht wirksam zu — und der Fehler ist in Zustellungsurkunden häufig, weil der Grund dort nach § 182 II Nr. 4 ZPO anzugeben ist und dann fehlt.
Schema · Zustellung und Ersatzzustellung
- Persönliche Übergabe, § 177 ZPO. An jedem Ort, an dem die Person angetroffen wird; es gibt keinen Vorrang der Wohnung.
- Erste Stufe der Ersatzzustellung: § 178 I ZPO. Wird die Person in ihrer Wohnung, im
Geschäftsraum oder in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen, darf übergeben werden
- Nr. 1 in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
- Nr. 2 in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
- Nr. 3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter oder einem ermächtigten Vertreter.
- Abs. 2 macht die Zustellung unwirksam, wenn die Empfangsperson am Rechtsstreit als Gegner beteiligt ist. Die Übergabe an eine dieser Personen wirkt sofort; auf die Weiterleitung kommt es nicht an.
- Zweite Stufe: § 180 ZPO, Einlegen in den Briefkasten. Nur, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist. Der Briefkasten muss zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehören und für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein. „Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.“ Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an — auch nicht bei urlaubsbedingter Abwesenheit.
- Dritte Stufe: § 181 ZPO, Niederlegung. Nur, wenn § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar ist. Niedergelegt wird bei der Post am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts; Art. 3 II 2 VwZVG lässt zusätzlich die Niederlegung bei der auftraggebenden Behörde zu, wenn sie dort ihren Sitz hat. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung abzugeben; mit deren Abgabe gilt zugestellt, nicht mit der Abholung. Abs. 2 S. 1: drei Monate zur Abholung bereithalten.
- Verweigerte Annahme, § 179 ZPO. Bei unberechtigter Verweigerung ist zurückzulassen oder zurückzusenden; es gilt als zugestellt.
- Gegenprobe. Die Urkunde muss nach § 182 II Nr. 4 ZPO in den Fällen der §§ 178, 180 den Grund der Ersatzzustellung angeben. Fehlt er, erstreckt sich ihre Beweiskraft nach § 418 ZPO auf diesen Punkt nicht. Dazu Ö2-2.7.