(P) Was ist die Anwendung rechtlich, welche Schritte gehören dazu, und was gehört gerade nicht dazu?
- Die Anwendung ist die zweite und letzte Stufe des bayerischen Verfahrens. Zwischen Androhung und Anwendung steht nichts — insbesondere keine Festsetzung. Die Entscheidung, das angedrohte Zwangsmittel nun tatsächlich einzusetzen, ist ein behördeninterner Willensentschluss ohne Außenwirkung und deshalb kein Verwaltungsakt.
Schema · Die Anwendung
- Voraussetzungen prüfen, Art. 37 I 1 VwZVG: wirksame Androhung, fruchtloser Fristablauf, Identität von angedrohtem und angewendetem Zwangsmittel.
- Fortbestand der allgemeinen Voraussetzungen. Sie müssen im Zeitpunkt der Anwendung noch vorliegen. Ist der Grundverwaltungsakt inzwischen aufgehoben oder hat ein Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet, ist einzustellen (Art. 22 VwZVG).
- Je nach Zwangsmittel:
- beim Zwangsgeld keine gesonderte Anwendungshandlung — „Anwendung“ heißt hier Beitreibung nach Art. 23 ff. VwZVG mit Mahnung und Vollstreckungsanordnung (Ö2-6.8)
- bei der Ersatzvornahme Durchführung als Realakt und anschließender Kostenbescheid (Ö2-5.7)
- beim unmittelbaren Zwang Realakt mit Art. 37 II und III VwZVG (Ö2-5.19)
- bei der Ersatzzwangshaft Vollstreckung durch die Justizverwaltung nach Art. 33 III VwZVG
- Einstellung, Art. 37 IV VwZVG, sobald der Pflichtige erfüllt — mit der Ausnahme des Satzes 2 (Ö2-5.20).
- Wiederholung, Art. 37 I 2 VwZVG, wenn die Pflicht fortbesteht; bei einem anderen oder höheren Zwangsmittel mit neuer Androhung nach Art. 36 VI 2 VwZVG (Ö2-4.18).
- Rechtsschutz. Gegen die Anwendung sind förmliche Rechtsbehelfe nach Art. 38 III VwZVG nur zulässig, soweit geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahme eine selbständige Rechtsverletzung darstellt; wurde nach Art. 35 VwZVG ohne Androhung angewendet, gilt Art. 38 II VwZVG (Feld 7).