Der Baustein. Der Vermerk ist kein Bescheid und geht nicht hinaus. An ihm zeigt sich später, ob die Behörde Ermessen ausgeübt und die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft hat; häufig ist er das einzige Dokument, das die Prognose nach Art. 32 S. 2 VwZVG trägt.
Vermerk
Az. … Datum …
Betreff: Vollstreckung des Bescheids vom …, Ziffer 1 — Wahl und Anwendung des Zwangsmittels
Stand Grundverwaltungsakt: Bescheid vom …, zugestellt am …, unanfechtbar seit … (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Nichterfüllung festgestellt bei Nachschau am … (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Zuständig ist … als Anordnungs- behörde, die nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG selbst vollstreckt.
Bisherige Zwangsmittel Zwangsgeld … Euro, angedroht mit Bescheid vom …, Frist abgelaufen am …, fällig nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG, gemahnt am …, Vollstreckung fruchtlos ausweislich Mitteilung vom … .
Wahl des Zwangsmittels a) Vertretbarkeit: Die geforderte Handlung kann auch ein anderer vor- nehmen (Art. 32 Satz 1 VwZVG), weil … . b) Prognose nach Art. 32 Satz 2 VwZVG: Ein Zwangsgeld lässt keinen Erfolg erwarten, weil … . Tatsachengrundlage: … . c) Verhältnismäßigkeit (Art. 29 Abs. 3 VwZVG): Eine Teilvornahme genügt nicht, weil … . Beeinträchtigungen Dritter: … . d) Ergebnis: Ersatzvornahme.
Androhung Kostenvoranschlag nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG: … Euro, Grundlage … . Vorauszahlung nach Satz 2: wird / wird nicht bestimmt, weil … . Erfüllungsfrist: … Wochen ab Zustellung, angemessen, weil … . Zustellung nach Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG veranlasst.
Durchführung Termin: … . Nachtzeit, Sonn- oder Feiertag nach Art. 37 Abs. 3 Satz 2 VwZVG: nein / ja, schriftliche Erlaubnis vom … . Polizeihilfe nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG: erforderlich / nicht erforderlich.
Nach Durchführung Kostenfestsetzung als Leistungsbescheid auf der Grundlage des Art. 32 Satz 1 VwZVG; Verzinsung nach Art. 41a Satz 1 VwZVG; Verwaltungskosten nach Art. 41 Abs. 1 VwZVG mit dem Kostengesetz.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Ziffer 3 Buchstabe b ist der Kern. Die Prognose braucht eine Tatsachengrundlage; was hier nicht steht, steht später auch nicht im Bescheid.
- Die Reihenfolge folgt der Kette, nicht der Chronologie der Akte.
- Die beiden Kostengleise werden getrennt genannt (Ö2-5.7). Wer sie im Vermerk vermengt, vermengt sie im Bescheid.
- Jede Ermessensentscheidung bekommt ein „weil“.