(P) Wann darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, und wo verläuft die Grenze zum Polizeirecht?
- Der unmittelbare Zwang ist im VwZVG das letzte Mittel gegen die Sache und zugleich dasjenige mit der dünnsten Regelung — zwei Sätze. Alles Weitere entnimmt man dem Polizeirecht, und genau dort beginnt die Verwechslungsgefahr: Das Polizeiaufgabengesetz bleibt nach Art. 18 II VwZVG unberührt und hat eine eigene, dichtere Ordnung des unmittelbaren Zwangs.
Schema · Unmittelbarer Zwang nach dem VwZVG
- Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG. Auch der unmittelbare Zwang setzt einen wirksamen und vollstreckbaren Grundverwaltungsakt voraus.
- Subsidiarität, Art. 34 S. 1 VwZVG, in einer der drei Alternativen — oder der Sonderfall des Satzes 2.
- Androhung, Art. 36 I 1, III 1 VwZVG. Entbehrlich nur im Fall des Art. 34 S. 2 VwZVG und im Fall des Art. 35 VwZVG.
- Verhältnismäßigkeit, Art. 29 III VwZVG, und zusätzlich die Auswahl innerhalb des unmittelbaren Zwangs: einfache körperliche Gewalt vor Hilfsmitteln, Hilfsmittel vor Waffen.
- Ausführung, Art. 37 VwZVG. Abs. 2 verpflichtet die örtlich zuständige Polizeidienststelle zur Hilfe auf Ersuchen; Abs. 3 regelt Betreten, Öffnen sowie Nachtzeit, Sonn- und Feiertage (Ö2-5.19).
- Rechtsnatur. Die Anwendung ist Realakt (Ö2-5.22); wird sie ohne Androhung nach Art. 35 VwZVG angewendet, gibt Art. 38 II VwZVG die allgemeinen Rechtsbehelfe.
- Abgrenzung zum Polizeirecht. Vollstreckt die Polizei einen eigenen Verwaltungsakt, gilt das Polizeiaufgabengesetz; es kennt eine Festsetzung des Zwangsgeldes, die das VwZVG nicht kennt, und erlaubt in Art. 70 II PAG den Verwaltungszwang ohne Verwaltungsakt (Ö2-5.15).