Der Tenor des Einwendungsbescheids im Wortlaut (Art. 21, 22 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Der Einwendungsbescheid ist die Entscheidungsform, mit der dieses Gebiet in der Praxis am häufigsten endet, und die einzige, die es sonst nirgends gibt. Der Tenor ist kurz; seine Schwierigkeit liegt darin, dass er zwischen Zurückweisung und Erfolg unterscheiden und die Kostenfolge tragen muss.

Die … (Anordnungsbehörde) erlässt folgenden

                            B e s c h e i d :
  1. Die Einwendungen gegen die Vollstreckung der Ziffer 1 des Bescheids vom … (Az. …) werden zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Einwendungsführer.

  3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von … € festgesetzt. Die entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

Bei Erfolg tritt an die Stelle der Ziffer 1:

  1. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Bescheids vom … (Az. …) wird für unzulässig erklärt; die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.

  2. Kosten werden nicht erhoben.

Und bei Teilerfolg:

  1. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Bescheids vom … wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Beseitigung des Anbaus an der Nordseite betrifft; insoweit werden die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt.

  2. Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen.

  3. Der Einwendungsführer trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • „Für unzulässig erklärt“ ist kein Zufallswort
    Es nimmt den Wortlaut des Art. 22 Nr. 1 VwZVG auf — „wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden“ — und macht damit den Einstellungsgrund sichtbar. Wer stattdessen „aufgehoben“ oder „ausgesetzt“ tenoriert, benennt eine Rechtsfolge, die das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt.
  • Der Bezugspunkt gehört in den Tenor
    Vollstreckt wird aus einer bestimmten Ziffer eines bestimmten Bescheids; die Bezeichnung mit Datum und Aktenzeichen macht den Tenor vollstreckbar und bestimmbar, Art. 37 I BayVwVfG. Steht die Bezeichnung schon vollständig im Betreff, darf der Tenor knapper ausfallen.
  • „Wenn und soweit“ aus Art. 22 VwZVG ist die Erlaubnis zur Teilentscheidung — nutze sie, statt einen teilweise begründeten Antrag ganz zurückzuweisen.
  • Die Zurückweisung deckt beides ab
    Ob der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, gehört in die Gründe, nicht in den Tenor; „zurückgewiesen“ trägt beide Fälle. Wer den Antrag „als unzulässig verworfen“ tenoriert, folgt einer prozessualen Terminologie, die für den Bescheid nicht passt.
  • Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Klage, nicht den Widerspruch — außerhalb des Art. 12 I 1 AGVwGO gibt es in Bayern kein Vorverfahren, Art. 12 II AGVwGO.

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