Der Baustein
Der Einwendungsbescheid ist die Entscheidungsform, mit der dieses Gebiet in der Praxis am häufigsten endet, und die einzige, die es sonst nirgends gibt. Der Tenor ist kurz; seine Schwierigkeit liegt darin, dass er zwischen Zurückweisung und Erfolg unterscheiden und die Kostenfolge tragen muss.
Die … (Anordnungsbehörde) erlässt folgenden
B e s c h e i d :
Die Einwendungen gegen die Vollstreckung der Ziffer 1 des Bescheids vom … (Az. …) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Einwendungsführer.
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von … € festgesetzt. Die entstandenen Auslagen sind zu erstatten.
Bei Erfolg tritt an die Stelle der Ziffer 1:
Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Bescheids vom … (Az. …) wird für unzulässig erklärt; die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
Kosten werden nicht erhoben.
Und bei Teilerfolg:
Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Bescheids vom … wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Beseitigung des Anbaus an der Nordseite betrifft; insoweit werden die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt.
Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen.
Der Einwendungsführer trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- „Für unzulässig erklärt“ ist kein Zufallswort
Es nimmt den Wortlaut des Art. 22 Nr. 1 VwZVG auf — „wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden“ — und macht damit den Einstellungsgrund sichtbar. Wer stattdessen „aufgehoben“ oder „ausgesetzt“ tenoriert, benennt eine Rechtsfolge, die das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt. - Der Bezugspunkt gehört in den Tenor
Vollstreckt wird aus einer bestimmten Ziffer eines bestimmten Bescheids; die Bezeichnung mit Datum und Aktenzeichen macht den Tenor vollstreckbar und bestimmbar, Art. 37 I BayVwVfG. Steht die Bezeichnung schon vollständig im Betreff, darf der Tenor knapper ausfallen. - „Wenn und soweit“ aus Art. 22 VwZVG ist die Erlaubnis zur Teilentscheidung — nutze sie, statt einen teilweise begründeten Antrag ganz zurückzuweisen.
- Die Zurückweisung deckt beides ab
Ob der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, gehört in die Gründe, nicht in den Tenor; „zurückgewiesen“ trägt beide Fälle. Wer den Antrag „als unzulässig verworfen“ tenoriert, folgt einer prozessualen Terminologie, die für den Bescheid nicht passt. - Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Klage, nicht den Widerspruch — außerhalb des Art. 12 I 1 AGVwGO gibt es in Bayern kein Vorverfahren, Art. 12 II AGVwGO.