Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 VwZVG, Art. 19 VwZVG, Art. 30 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Was ist zu prüfen, bevor man zum Zwangsmittel kommt, und in welcher Reihenfolge?

  • Dieses Schema steht am Anfang jeder Vollstreckungsklausur. Es ist in neun von zehn Fällen knapp abzuhandeln und in jedem Fall vollständig zu nennen; wer es auslässt, verliert dieselben Punkte wie der, der es breittritt.

Schema · Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

  1. Anwendungsbereich, Art. 18 VwZVG
    Verwaltungsakt auf Geld, Handeln, Dulden, Unterlassen oder auf das Anhalten zu einer gesetzlichen Pflicht; kein bundesrechtlicher Vorbehalt; Abs. 2 lässt das Polizeiaufgabengesetz unberührt.
  2. Wirksamer Grundverwaltungsakt
    Bekanntgabe gegenüber dem Pflichtigen, Art. 43 I 1, Art. 41 BayVwVfG; keine Nichtigkeit, Art. 43 III, Art. 44 BayVwVfG. Fehlt sie, endet die Prüfung hier. Dazu Feld 1.
  3. Richtiger Pflichtiger
    Der Verwaltungsakt muss gegenüber dem wirksam sein, gegen den vollstreckt wird. Bei mehreren Berechtigten am Grundstück braucht es gegen die Übrigen eine Duldungsanordnung — die ihrerseits ein Verwaltungsakt ist und alle Voraussetzungen dieser Liste erfüllen muss. Dazu Feld 1.9.
  4. Vollstreckbarkeit, Art. 19 I VwZVG
    Nr. 1 Unanfechtbarkeit, Nr. 2 gesetzlicher Wegfall der aufschiebenden Wirkung, Nr. 3 angeordnete sofortige Vollziehung. Benenne die Nummer.
  5. Nichterfüllung, Art. 19 II VwZVG
    Der Vollstreckungsschuldner hat „seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt“. Teilerfüllung genügt nicht; vorzeitige Vollstreckung ist rechtswidrig.
  6. Zuständigkeit, Art. 30 VwZVG
    Anordnungsbehörde grundsätzlich selbst, Abs. 1 S. 1; Kreisverwaltungsbehörde nur auf Ersuchen, Abs. 2 S. 1. Dazu Feld 3.7 und Feld 3.8.
  7. Kein Einstellungsgrund, Art. 22 VwZVG
    Vier Nummern; besonders Nr. 3, die offensichtlich erloschene Verpflichtung. Dazu Feld 3.16.
  8. Erst danach: die besonderen Voraussetzungen
    Bei Geldforderungen Art. 23 I Nrn. 1 bis 3 VwZVG, bei Handlung, Duldung und Unterlassung die Wahl des Zwangsmittels nach Art. 29 II, III und die Androhung nach Art. 36 VwZVG. Das ist der Schwerpunkt fast jeder Aufgabe und steht in den Feldern 4 bis 6.

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