Die Entscheidung
Sie ist die erste Weiche der Vollstreckung, und sie steht vor allem anderen: Die beiden Abschnitte des Zweiten Hauptteils haben verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Behörden, verschiedene Akte und verschiedene Rechtsbehelfe.
| Geldforderung | Handlung, Duldung, Unterlassung | |
|---|---|---|
| Abschnitt | Zweiter, Art. 23 bis 28 VwZVG | Dritter, Art. 29 bis 39 VwZVG |
| Grundakt | Leistungsbescheid, Art. 23 I VwZVG | Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsbescheid |
| Besondere Voraussetzungen | Zustellung, Fälligkeit, Mahnung mit mindestens einwöchiger Frist, Art. 23 I Nrn. 1 bis 3 | Wahl des Zwangsmittels, Androhung, Zustellung der Androhung, Art. 29 II, Art. 36 VwZVG |
| Zwischenakt | Vollstreckungsanordnung, Art. 24 VwZVG | Androhung, Art. 36 VwZVG |
| Vollstreckungsbehörde | Finanzämter für den Staat, Art. 25 I; für Kommunen grundsätzlich die ordentlichen Gerichte, Art. 26 II 1 VwZVG | Anordnungsbehörde, Art. 30 I 1; Kreisverwaltungsbehörde auf Ersuchen, Abs. 2 |
| Schranke gegen Hoheitsträger | Keine besondere | Art. 29 IV VwZVG |
Schema · Welcher Abschnitt trägt
- Lies den Tenor des Grundverwaltungsakts
Soll gezahlt werden? Zweiter Abschnitt. Soll gehandelt, geduldet oder unterlassen werden? Dritter Abschnitt. - Der Zwischenakt folgt daraus: dort Mahnung und Vollstreckungsanordnung, hier Androhung.
- Die Brücke steht in Art. 31 III VwZVG: Das Zwangsgeld ist Zwangsmittel des Dritten Abschnitts, wird aber nach S. 1 „nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts beigetrieben“, und S. 2 erklärt die Androhung zum „Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1“. Am Ende jeder Zwangsgeldkette steht deshalb eine Mahnung nach Art. 23 I Nr. 3 VwZVG. Dazu Feld 3.18.
Gegenprobe
Ein Betrag im Tenor, den der Betroffene zahlen soll: Zweiter Abschnitt. Eine Handlung: Dritter — auch wenn am Ende Geld fließt, weil ein Zwangsgeld angedroht wird. Die Kosten einer Ersatzvornahme: wieder Zweiter, denn der Kostenbescheid nach Art. 41 I 1 VwZVG ist Leistungsbescheid.