Geldforderung oder Handlung, Duldung, Unterlassung (Art. 23–28 VwZVG, Art. 29–39 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Sie ist die erste Weiche der Vollstreckung, und sie steht vor allem anderen: Die beiden Abschnitte des Zweiten Hauptteils haben verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Behörden, verschiedene Akte und verschiedene Rechtsbehelfe.

GeldforderungHandlung, Duldung, Unterlassung
AbschnittZweiter, Art. 23 bis 28 VwZVGDritter, Art. 29 bis 39 VwZVG
GrundaktLeistungsbescheid, Art. 23 I VwZVGHandlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsbescheid
Besondere VoraussetzungenZustellung, Fälligkeit, Mahnung mit mindestens einwöchiger Frist, Art. 23 I Nrn. 1 bis 3Wahl des Zwangsmittels, Androhung, Zustellung der Androhung, Art. 29 II, Art. 36 VwZVG
ZwischenaktVollstreckungsanordnung, Art. 24 VwZVGAndrohung, Art. 36 VwZVG
VollstreckungsbehördeFinanzämter für den Staat, Art. 25 I; für Kommunen grundsätzlich die ordentlichen Gerichte, Art. 26 II 1 VwZVGAnordnungsbehörde, Art. 30 I 1; Kreisverwaltungsbehörde auf Ersuchen, Abs. 2
Schranke gegen HoheitsträgerKeine besondereArt. 29 IV VwZVG

Schema · Welcher Abschnitt trägt

  1. Lies den Tenor des Grundverwaltungsakts
    Soll gezahlt werden? Zweiter Abschnitt. Soll gehandelt, geduldet oder unterlassen werden? Dritter Abschnitt.
  2. Der Zwischenakt folgt daraus: dort Mahnung und Vollstreckungsanordnung, hier Androhung.
  3. Die Brücke steht in Art. 31 III VwZVG: Das Zwangsgeld ist Zwangsmittel des Dritten Abschnitts, wird aber nach S. 1 „nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts beigetrieben“, und S. 2 erklärt die Androhung zum „Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1“. Am Ende jeder Zwangsgeldkette steht deshalb eine Mahnung nach Art. 23 I Nr. 3 VwZVG. Dazu Feld 3.18.

Gegenprobe

Ein Betrag im Tenor, den der Betroffene zahlen soll: Zweiter Abschnitt. Eine Handlung: Dritter — auch wenn am Ende Geld fließt, weil ein Zwangsgeld angedroht wird. Die Kosten einer Ersatzvornahme: wieder Zweiter, denn der Kostenbescheid nach Art. 41 I 1 VwZVG ist Leistungsbescheid.

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