(P) Wie ist der Antrag nach § 80 V VwGO gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung aufgebaut — und wie lautet er?
Schema · Antrag nach § 80 V VwGO mit Art. 21a VwZVG
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO. Für Vollstreckungsmaßnahmen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände stellt ihn Art. 26 VII 3 VwZVG klar; für Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher gilt nach S. 2 die Zivilprozessordnung.
- Statthaftigkeit
§ 80 V 1 Halbsatz 1 VwGO — Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil sie nach Art. 21a S. 1 VwZVG mit § 80 II 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Voraussetzung ist ein Verwaltungsakt: Androhung ja — beim Zwangsgeld nach Art. 31 III 2 VwZVG, sonst nach Art. 38 I 1 VwZVG; Fälligkeitsmitteilung nein. - Antragsbefugnis, § 42 II VwGO entsprechend.
- Kein § 80 VI VwGO
Art. 21a S. 2 VwZVG nimmt ihn nicht in Bezug, und er gälte ohnehin nur in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist also nicht Zulässigkeitsvoraussetzung — anders beim Kostenbescheid. Dazu Feld 3.15. - Rechtsschutzbedürfnis
Es fehlt, wenn das Zwangsmittel bereits angewendet und die Maßnahme damit erledigt ist; dann führt der Weg über die Fortsetzungsfeststellung und über Art. 39 VwZVG, der einen Anspruch auf Beseitigung der Vollstreckungsfolgen gibt. Näher Feld 7. - Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO entsprechend: der Rechtsträger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat — bei einem Ersuchen nach Art. 30 II 1 VwZVG also der Träger der Vollstreckungsbehörde, nicht der Anordnungsbehörde.
- Begründetheit: Interessenabwägung
Sie orientiert sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme wird dabei nach der Kette geprüft: allgemeine Voraussetzungen, dann die besonderen des gewählten Zwangsmittels. Kein Begründungserfordernis nach § 80 III 1 VwGO, weil keine behördliche Anordnung vorliegt. - Die Prüfungsbeschränkung, Art. 38 I 3 VwZVG
Ist die Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, kann sie „nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird“. Beide Voraussetzungen kumulativ. Näher Feld 7. - Aufhebung der Vollziehung, § 80 V 3 VwGO: Ist bereits vollzogen — etwa das Zwangsgeld beigetrieben —, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Das ist der Annexantrag, der regelmäßig vergessen wird.