(P) Wie ist ein Antrag nach Art. 21 VwZVG zu bescheiden, und wie ordnet man die Prüfung?
- Der Einwendungsbescheid ist ein Verwaltungsakt und wird wie jeder Bescheid aufgebaut: Zuständigkeit, Zulässigkeit des Antrags, Begründetheit, Tenor, Kosten, Rechtsbehelfsbelehrung. Die Besonderheit liegt in der scharfen Trennung von Zulässigkeit und Begründetheit — sie entscheidet über den Tenor.
Schema · Einwendungsbescheid
- Zuständigkeit
Sachlich die Anordnungsbehörde, Art. 21 S. 1 VwZVG mit Art. 20 Nr. 1 VwZVG — auch dann, wenn eine andere Behörde vollstreckt. Örtlich nach Art. 3 BayVwVfG. - Zulässigkeit des Antrags
- Einwendung gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betrifft, S. 1. Fehlt dieser Bezug, ist der Antrag unzulässig; der Einwand gehört in die Anfechtung.
- Grund erst nach Erlass entstanden, S. 2 Halbsatz 1.
- Keine Geltendmachung mit förmlichen Rechtsbehelfen mehr möglich, S. 2 Halbsatz 2.
- „Soweit“ — trenne zulässige und unzulässige Teile und sage im Bescheid, welcher Einwand wohin gehört.
- Begründetheit
Trifft der Einwand zu, ist die Vollstreckung ganz oder teilweise unzulässig. Ist die Verpflichtung erloschen, erfüllt, auf einen anderen übergegangen? Ist der Grundverwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben, Art. 22 Nr. 2 VwZVG? Greift trotz Erfüllung Art. 37 IV 2 VwZVG? - Der Tenor folgt dem Ergebnis
- Antrag unzulässig oder unbegründet: Zurückweisung der Einwendungen.
- Antrag begründet: Die Vollstreckung wird für unzulässig erklärt — das ist zugleich der Einstellungsgrund des Art. 22 Nr. 1 VwZVG („sie für unzulässig erklärt werden“), so dass die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind.
- Teilweise begründet: beides in getrennten Ziffern.
- Kosten
Bei Zurückweisung trägt der Einwendungsführer die Kosten; Gebühr und Auslagen nach dem Kostengesetz. Bei Erfolg werden keine Kosten erhoben, wenn man das Einwendungsverfahren kostenrechtlich als Rechtsbehelfsverfahren behandelt (Art. 9 III 1 KG); eine dem Art. 80 BayVwVfG entsprechende Erstattung von Aufwendungen kennt das Verfahren vor der Ausgangsbehörde nicht. Näher Feld 8. - Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den zurückweisenden Bescheid ist die Verpflichtungsklage statthaft, gerichtet darauf, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären; ein Vorverfahren gibt es außerhalb des Art. 12 I 1 AGVwGO nicht. Die Klage hält die Vollstreckung nicht an, und eine aufschiebende Wirkung, die das Gericht anordnen könnte, hat die Verpflichtungsklage nicht. Vorläufigen Rechtsschutz gibt deshalb der Antrag nach § 123 I VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung, nicht § 80 V VwGO. Dazu Feld 3.14. - Gegenprobe
Ein Einwendungsbescheid, der die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts prüft, ist falsch aufgebaut: Diese Frage ist durch die Bestandskraft erledigt, und Art. 19 I Nr. 1 VwZVG lässt sie genügen.