Der Bescheid über Einwendungen nach Art. 21 VwZVG

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 6 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie ist ein Antrag nach Art. 21 VwZVG zu bescheiden, und wie ordnet man die Prüfung?

  • Der Einwendungsbescheid ist ein Verwaltungsakt und wird wie jeder Bescheid aufgebaut: Zuständigkeit, Zulässigkeit des Antrags, Begründetheit, Tenor, Kosten, Rechtsbehelfsbelehrung. Die Besonderheit liegt in der scharfen Trennung von Zulässigkeit und Begründetheit — sie entscheidet über den Tenor.

Schema · Einwendungsbescheid

  1. Zuständigkeit
    Sachlich die Anordnungsbehörde, Art. 21 S. 1 VwZVG mit Art. 20 Nr. 1 VwZVG — auch dann, wenn eine andere Behörde vollstreckt. Örtlich nach Art. 3 BayVwVfG.
  2. Zulässigkeit des Antrags
    • Einwendung gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betrifft, S. 1. Fehlt dieser Bezug, ist der Antrag unzulässig; der Einwand gehört in die Anfechtung.
    • Grund erst nach Erlass entstanden, S. 2 Halbsatz 1.
    • Keine Geltendmachung mit förmlichen Rechtsbehelfen mehr möglich, S. 2 Halbsatz 2.
    • „Soweit“ — trenne zulässige und unzulässige Teile und sage im Bescheid, welcher Einwand wohin gehört.
  3. Begründetheit
    Trifft der Einwand zu, ist die Vollstreckung ganz oder teilweise unzulässig. Ist die Verpflichtung erloschen, erfüllt, auf einen anderen übergegangen? Ist der Grundverwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben, Art. 22 Nr. 2 VwZVG? Greift trotz Erfüllung Art. 37 IV 2 VwZVG?
  4. Der Tenor folgt dem Ergebnis
    • Antrag unzulässig oder unbegründet: Zurückweisung der Einwendungen.
    • Antrag begründet: Die Vollstreckung wird für unzulässig erklärt — das ist zugleich der Einstellungsgrund des Art. 22 Nr. 1 VwZVG („sie für unzulässig erklärt werden“), so dass die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind.
    • Teilweise begründet: beides in getrennten Ziffern.
  5. Kosten
    Bei Zurückweisung trägt der Einwendungsführer die Kosten; Gebühr und Auslagen nach dem Kostengesetz. Bei Erfolg werden keine Kosten erhoben, wenn man das Einwendungsverfahren kostenrechtlich als Rechtsbehelfsverfahren behandelt (Art. 9 III 1 KG); eine dem Art. 80 BayVwVfG entsprechende Erstattung von Aufwendungen kennt das Verfahren vor der Ausgangsbehörde nicht. Näher Feld 8.
  6. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen den zurückweisenden Bescheid ist die Verpflichtungsklage statthaft, gerichtet darauf, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären; ein Vorverfahren gibt es außerhalb des Art. 12 I 1 AGVwGO nicht. Die Klage hält die Vollstreckung nicht an, und eine aufschiebende Wirkung, die das Gericht anordnen könnte, hat die Verpflichtungsklage nicht. Vorläufigen Rechtsschutz gibt deshalb der Antrag nach § 123 I VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung, nicht § 80 V VwGO. Dazu Feld 3.14.
  7. Gegenprobe
    Ein Einwendungsbescheid, der die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts prüft, ist falsch aufgebaut: Diese Frage ist durch die Bestandskraft erledigt, und Art. 19 I Nr. 1 VwZVG lässt sie genügen.

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