Der Streit
Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG erlaubt die Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. Damit ist gesagt, wann nachgeholt werden darf — nicht, wie. Die Frage lautet: Reicht es, wenn die Beteiligten im Gerichtsverfahren ihre Sachargumente austauschen und die Behörde darauf erwidert, oder muss die Behörde ein eigenes Verwaltungsverfahren neben dem Prozess führen?
- Strengere Auffassung: eigenständiges behördliches Verfahren erforderlich
- Ergebnis: Bloßer Prozessvortrag genügt nicht. Die Behörde muss dem Betroffenen außerhalb des Schriftsatzwechsels Gelegenheit zur Äußerung geben, sein Vorbringen zur Kenntnis nehmen und ihre Entscheidung erkennbar überprüfen; das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.
- Argument aus der Systematik: Die Anhörung ist Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, nicht des Prozesses. Art. 45 BayVwVfG verlängert die Frist für eine Verfahrenshandlung; er verlagert sie nicht in ein anderes Verfahren.
- Argument aus dem Zweck: Die Anhörung soll die Entscheidung beeinflussen können. Wer sich im Prozess verteidigt, hat sich festgelegt; das prozessuale Rollenverständnis steht der Ergebnisoffenheit entgegen.
- Argument aus der Rollentrennung: Im Prozess vertritt oft nicht die entscheidende Stelle, sondern die Rechtsabteilung oder ein Bevollmächtigter — dann nimmt gerade nicht die Behörde das Vorbringen zur Kenntnis, die entschieden hat.
- Weitere Auffassung: Austausch im Prozess genügt
- Ergebnis: Heilung schon durch den Schriftsatzwechsel, wenn der Betroffene sich äußern konnte und die Behörde darauf inhaltlich eingegangen ist.
- Argument: Prozessökonomie. Die Funktion der Anhörung ist erfüllt, wenn ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde; ein zweites Verfahren wäre reiner Formalismus.
- Argument aus Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG: Wer die Nachholung ausdrücklich bis zur letzten Tatsacheninstanz zulässt, rechnet mit einer Nachholung im Prozess.
- Für die Arbeit: In der Bescheidklausur der strengeren Auffassung folgen und die Nachholung
als eigenes Verfahren gestalten — dafür genügen ein Anhörungsschreiben mit Frist und ein
Vermerk. Wer in einer Aufgabe die Perspektive der Behörde einnimmt, gewinnt nichts damit, sich
auf die weitere Auffassung zu verlassen.
[BAY]Da das Widerspruchsverfahren regelmäßig entfällt, ist die Nachholung während des gerichtlichen Verfahrens der praktische Regelfall — und deshalb der Punkt, an dem die Frage tatsächlich gestellt wird.