Genügt der Schriftsatzwechsel im Prozess? (Art. 45 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Streit

Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG erlaubt die Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. Damit ist gesagt, wann nachgeholt werden darf — nicht, wie. Die Frage lautet: Reicht es, wenn die Beteiligten im Gerichtsverfahren ihre Sachargumente austauschen und die Behörde darauf erwidert, oder muss die Behörde ein eigenes Verwaltungsverfahren neben dem Prozess führen?

  1. Strengere Auffassung: eigenständiges behördliches Verfahren erforderlich
    • Ergebnis: Bloßer Prozessvortrag genügt nicht. Die Behörde muss dem Betroffenen außerhalb des Schriftsatzwechsels Gelegenheit zur Äußerung geben, sein Vorbringen zur Kenntnis nehmen und ihre Entscheidung erkennbar überprüfen; das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.
    • Argument aus der Systematik: Die Anhörung ist Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, nicht des Prozesses. Art. 45 BayVwVfG verlängert die Frist für eine Verfahrenshandlung; er verlagert sie nicht in ein anderes Verfahren.
    • Argument aus dem Zweck: Die Anhörung soll die Entscheidung beeinflussen können. Wer sich im Prozess verteidigt, hat sich festgelegt; das prozessuale Rollenverständnis steht der Ergebnisoffenheit entgegen.
    • Argument aus der Rollentrennung: Im Prozess vertritt oft nicht die entscheidende Stelle, sondern die Rechtsabteilung oder ein Bevollmächtigter — dann nimmt gerade nicht die Behörde das Vorbringen zur Kenntnis, die entschieden hat.
  2. Weitere Auffassung: Austausch im Prozess genügt
    • Ergebnis: Heilung schon durch den Schriftsatzwechsel, wenn der Betroffene sich äußern konnte und die Behörde darauf inhaltlich eingegangen ist.
    • Argument: Prozessökonomie. Die Funktion der Anhörung ist erfüllt, wenn ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde; ein zweites Verfahren wäre reiner Formalismus.
    • Argument aus Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG: Wer die Nachholung ausdrücklich bis zur letzten Tatsacheninstanz zulässt, rechnet mit einer Nachholung im Prozess.
  3. Für die Arbeit: In der Bescheidklausur der strengeren Auffassung folgen und die Nachholung als eigenes Verfahren gestalten — dafür genügen ein Anhörungsschreiben mit Frist und ein Vermerk. Wer in einer Aufgabe die Perspektive der Behörde einnimmt, gewinnt nichts damit, sich auf die weitere Auffassung zu verlassen. [BAY] Da das Widerspruchsverfahren regelmäßig entfällt, ist die Nachholung während des gerichtlichen Verfahrens der praktische Regelfall — und deshalb der Punkt, an dem die Frage tatsächlich gestellt wird.

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