Wann die Anhörung entfallen darf (Art. 28 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 BayVwVfG — welche Ausnahme trägt, und was ist dafür darzulegen?

  • Die beiden Absätze sehen ähnlich aus und funktionieren gegensätzlich: Absatz 2 erlaubt das Absehen, Absatz 3 ordnet das Unterbleiben an. Wer sie verwechselt, begründet eine Ermessensentscheidung, die keine ist, oder umgekehrt.

Schema · Ausnahmen vom Anhörungserfordernis

  1. Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG — Absehen
    „Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn“:
    • Nr. 1 eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Maßstab ist die Sicht vor der Entscheidung; erforderlich ist, dass selbst kürzeste Anhörungsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würden, dass die Regelung zu spät käme. Die bloße Eilbedürftigkeit genügt nicht.
    • Nr. 2 durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde.
    • Nr. 3 von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten aus seinem Antrag oder seiner Erklärung nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll.
    • Nr. 4 die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will.
    • Nr. 5 Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Weit auszulegen; erfasst auch die nachträgliche Änderung einer Vollstreckungsfrist. Nicht erfasst ist der Kostenbescheid nach abgeschlossener Vollstreckung — das Kostenerstattungsverfahren liegt außerhalb der Vollstreckung.
    • Das Wort „insbesondere“ macht die Aufzählung zu Regelbeispielen. Ein nicht genannter Fall ist möglich, muss aber am Obersatz gemessen werden: nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.
  2. Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG — Unterbleiben
    „Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.“ Kein Ermessen, sondern eine gebundene Anordnung; die Schwelle ist deutlich höher als bei Absatz 2.
  3. Folge für den Bescheid
    Ausführungen zu einer durchgeführten Anhörung sind im Erstbescheid in der Regel überflüssig. Nur wenn nach Absatz 2 oder Absatz 3 verzichtet wurde, sind sie notwendig — und dann mit dem konkreten Grund (siehe Feld 5.8).
  4. Was die Ausnahme nicht leistet
    Sie macht die unterbliebene Anhörung rechtmäßig; sie ersetzt keine spätere Nachholung, und sie sagt nichts darüber, ob die Behörde den Sachverhalt hinreichend ermittelt hat (Art. 24 BayVwVfG). Trägt die Ausnahme nicht, ist der Bescheid formell rechtswidrig und die Frage lautet Heilung oder Unbeachtlichkeit (siehe Feld 5.9, Feld 5.12).
AblaufArt. 28 BayVwVfG — zwei Absätze, die gegensätzlich funktionieren
  1. Abs. 2, Absehen
    von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Das Wort insbesondere macht die Aufzählung zu Regelbeispielen; ein nicht genannter Fall ist möglich, muss aber am Obersatz gemessen werden
    1. Nr. 1 eine sofortige Entscheidung erscheint wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig — erforderlich ist, dass selbst kürzeste Anhörungsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würden, dass die Regelung zu spät käme. Bloße Eilbedürftigkeit genügt nicht
    2. Nr. 2 durch die Anhörung würde die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt
    3. Nr. 3 von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten soll nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden
    4. Nr. 4 die Behörde will eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
    5. Nr. 5 es sollen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden — weit auszulegen; nicht erfasst ist der Kostenbescheid nach abgeschlossener Vollstreckung
  2. Abs. 3, Unterbleiben
    die Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Kein Ermessen, sondern eine Anordnung

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