Prüfungsschema zur Nichtigkeit (Art. 44 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

(P) In welcher Reihenfolge wird Art. 44 BayVwVfG geprüft, und was steht in welchem Absatz?

  • Die Reihenfolge ist nicht die Reihenfolge der Absätze. Wer mit der Generalklausel beginnt, prüft eine Wertung, obwohl das Gesetz eine geschlossene Aufzählung bereithält, und übersieht regelmäßig die Sperren des Absatzes 3.

Schema · Nichtigkeit, Art. 44 BayVwVfG

  1. Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG: absolute Nichtigkeitsgründe
    Nichtigkeit „ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1“:
    • Nr. 1: schriftlich oder elektronisch erlassen, aber die erlassende Behörde nicht erkennbar (Verzahnung mit Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG, siehe Feld 3.7).
    • Nr. 2: nach Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassbar, dieser Form nicht genügt.
    • Nr. 3: Erlass außerhalb des Bezirks in Bezug auf unbewegliches Vermögen oder ein an einen Ort gebundenes Recht oder Rechtsverhältnis, ohne dazu ermächtigt zu sein — der einzige Zuständigkeitsverstoß, den die Aufzählung des Absatzes 2 nennt (siehe Feld 1.4).
    • Nr. 4: aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausführbar. Rechtliche Unmöglichkeit genügt nicht.
    • Nr. 5: verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht.
    • Nr. 6: Verstoß gegen die guten Sitten.
  2. Art. 44 Abs. 3 BayVwVfG: Ausschlussgründe
    „Nicht schon deshalb nichtig, weil“:
    • Nr. 1: die örtliche Zuständigkeit verfehlt ist, außer im Fall des Absatzes 2 Nr. 3.
    • Nr. 2: eine nach Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 BayVwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (siehe Feld 1.7). Der Ausschluss nach Nr. 1 ist nicht erfasst.
    • Nr. 3: ein zur Mitwirkung berufener Ausschuss den Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war.
    • Nr. 4: die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist — die Norm für das fehlende gemeindliche Einvernehmen (siehe Feld 2.10).
    • Die Sperre bedeutet nicht Rechtmäßigkeit. Sie sagt nur, dass dieser Grund allein die Nichtigkeit nicht trägt; über Absatz 1 bleibt sie in Extremfällen denkbar.
  3. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG: Generalklausel
    Erst jetzt, und mit beiden Merkmalen: Der Fehler muss besonders schwerwiegend und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sein (siehe Feld 5.1).
  4. Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG — Teilnichtigkeit
    Betrifft der Grund nur einen Teil, ist der Verwaltungsakt im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde ihn ohne diesen Teil nicht erlassen hätte. Maßstab ist der hypothetische Wille der Behörde, nicht der des Betroffenen.
  5. Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG — Feststellung
    Von Amts wegen jederzeit möglich; auf Antrag zwingend, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat (siehe Feld 5.4).
  6. Für die Arbeit: Die Reihenfolge gehört auch in die Entscheidungsgründe, wenigstens in einem Satz. Und erst wenn die Nichtigkeit verneint ist, folgen Art. 45 und Art. 46 BayVwVfG — an einem nichtigen Verwaltungsakt gibt es nichts zu heilen; beide Normen setzen das ausdrücklich voraus.
AblaufArt. 44 BayVwVfG — die Prüfungsreihenfolge ist nicht die Reihenfolge der Absätze
  1. Abs. 2, die absolute Aufzählung
    Nichtigkeit ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
    1. Nr. 1 die erlassende Behörde ist nicht erkennbar — bei schriftlichem oder elektronischem Erlass; verzahnt mit Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG
    2. Nr. 2 der Form der Urkunde ist nicht genügt — wo eine Rechtsvorschrift den Erlass nur durch Aushändigung einer Urkunde zulässt
    3. Nr. 3 Erlass außerhalb des Bezirks — über unbewegliches Vermögen oder ein an einen Ort gebundenes Recht, ohne dazu ermächtigt zu sein
    4. Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausführbar — rechtliche Unmöglichkeit genügt nicht
    5. Nr. 5 verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht
    6. Nr. 6 Verstoß gegen die guten Sitten
  2. Abs. 3, die Sperren
    nicht schon deshalb nichtig, weil die örtliche Zuständigkeit verfehlt ist, weil eine nach Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 BayVwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, weil ein Ausschuss den Beschluss nicht gefasst hat oder weil die Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Die Sperre bedeutet nicht Rechtmäßigkeit
  3. Abs. 1, die Generalklausel
    erst jetzt, und mit beiden Merkmalen: ein besonders schwerwiegender Fehler, und dies ist offenkundig
  4. Abs. 4, Teilnichtigkeit
    im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde ihn ohne diesen Teil nicht erlassen hätte. Maßstab ist der hypothetische Wille der Behörde
  5. Abs. 5, Feststellung
    von Amts wegen jederzeit möglich, auf Antrag zwingend bei berechtigtem Interesse

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