Die Nachholung der Anhörung (Art. 45 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

(P) Was muss geschehen, damit eine unterbliebene Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG wirklich geheilt ist — und wer darf sie nachholen?

  • Die Norm sagt nur „nachgeholt wird“. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Zweck der Anhörung: Sie soll die Entscheidung der Behörde beeinflussen können. Eine Nachholung, die das nicht mehr leistet, ist keine.

Schema · Wirksame Nachholung der Anhörung

  1. Anwendungsbereich
    Der Fehler darf den Verwaltungsakt nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig machen, und es muss eine Anhörungspflicht bestanden haben — bestand sie nicht, gibt es nichts nachzuholen (siehe Feld 5.5, Feld 5.6).
  2. Die beiden Elemente der Nachholung
    • Der Betroffene muss ausreichende Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten; dazu gehört, dass ihm die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und eine angemessene Frist eingeräumt wird.
    • Die Behörde muss das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung berücksichtigen. Sie muss also ihre Entscheidung ergebnisoffen überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung erkennbar machen.
  3. Wer nachholen darf
    • Vor Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens: die Ausgangsbehörde.
    • Während eines laufenden Widerspruchsverfahrens: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde; die Widerspruchsbehörde bei Ermessensentscheidungen aber nur, soweit sie im selben Umfang zur Ermessensausübung berufen ist.
    • Während des Gerichtsverfahrens: die Ausgangsbehörde. [BAY] Weil das Widerspruchsverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO regelmäßig entfällt, bleibt in Bayern praktisch nur die Ausgangsbehörde; die mittlere Zeile wird nur in den Bereichen des Art. 12 Abs. 1 AGVwGO relevant.
  4. Bis wann
    Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG: bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Bayern übernimmt hier die Regelfassung; eine Sonderregel, die die Nachholung bei früher gerügten Fehlern sperrt, kennt das BayVwVfG nicht.
  5. Die Fristfolge, Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG
    Ist wegen der fehlenden Anhörung oder Begründung die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden, gilt die Versäumung als nicht verschuldet (S. 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung ein (S. 2). [BAY] Anders als § 45 Abs. 3 S. 2 VwVfG nennt die bayerische Fassung die Wiedereinsetzungsvorschrift nicht ausdrücklich; gemeint ist die Frist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG (siehe Feld 1.16), sachlich besteht kein Unterschied.
  6. Was die Heilung nicht bewirkt
    Sie beseitigt den Verfahrensfehler, nicht seine Folgen für die Kosten: Art. 80 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayVwVfG belastet den Rechtsträger auch dann mit den Kosten des Vorverfahrens, wenn der Widerspruch nur an der Unbeachtlichkeit nach Art. 45 BayVwVfG gescheitert ist.

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