(P) Was muss geschehen, damit eine unterbliebene Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG wirklich geheilt ist — und wer darf sie nachholen?
- Die Norm sagt nur „nachgeholt wird“. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Zweck der Anhörung: Sie soll die Entscheidung der Behörde beeinflussen können. Eine Nachholung, die das nicht mehr leistet, ist keine.
Schema · Wirksame Nachholung der Anhörung
- Anwendungsbereich
Der Fehler darf den Verwaltungsakt nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig machen, und es muss eine Anhörungspflicht bestanden haben — bestand sie nicht, gibt es nichts nachzuholen (siehe Feld 5.5, Feld 5.6). - Die beiden Elemente der Nachholung
- Der Betroffene muss ausreichende Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten; dazu gehört, dass ihm die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und eine angemessene Frist eingeräumt wird.
- Die Behörde muss das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung berücksichtigen. Sie muss also ihre Entscheidung ergebnisoffen überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung erkennbar machen.
- Wer nachholen darf
- Vor Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens: die Ausgangsbehörde.
- Während eines laufenden Widerspruchsverfahrens: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde; die Widerspruchsbehörde bei Ermessensentscheidungen aber nur, soweit sie im selben Umfang zur Ermessensausübung berufen ist.
- Während des Gerichtsverfahrens: die Ausgangsbehörde.
[BAY]Weil das Widerspruchsverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO regelmäßig entfällt, bleibt in Bayern praktisch nur die Ausgangsbehörde; die mittlere Zeile wird nur in den Bereichen des Art. 12 Abs. 1 AGVwGO relevant.
- Bis wann
Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG: bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Bayern übernimmt hier die Regelfassung; eine Sonderregel, die die Nachholung bei früher gerügten Fehlern sperrt, kennt das BayVwVfG nicht. - Die Fristfolge, Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG
Ist wegen der fehlenden Anhörung oder Begründung die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden, gilt die Versäumung als nicht verschuldet (S. 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung ein (S. 2).[BAY]Anders als § 45 Abs. 3 S. 2 VwVfG nennt die bayerische Fassung die Wiedereinsetzungsvorschrift nicht ausdrücklich; gemeint ist die Frist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG (siehe Feld 1.16), sachlich besteht kein Unterschied. - Was die Heilung nicht bewirkt
Sie beseitigt den Verfahrensfehler, nicht seine Folgen für die Kosten: Art. 80 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayVwVfG belastet den Rechtsträger auch dann mit den Kosten des Vorverfahrens, wenn der Widerspruch nur an der Unbeachtlichkeit nach Art. 45 BayVwVfG gescheitert ist.