Die Entscheidung
Der Bescheid sagt etwas, das nicht stimmt oder nicht passt. Drei Wege stehen offen, und sie schließen einander aus: Auslegung — der Bescheid sagt bei richtigem Verständnis das Richtige; Berichtigung nach Art. 42 BayVwVfG — er sagt versehentlich etwas anderes als gewollt; Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG — er sagt genau das, was gewollt war, und das ist falsch.
Kriterien
- Auslegung
Maßstab ist der objektive Empfängerhorizont; einzubeziehen sind Tenor, Begründung, Anlagen und der dem Empfänger bekannte Verfahrensablauf. Ergibt sich der Inhalt eindeutig, liegt gar kein Fehler vor (siehe Feld 3.4). Die Auslegung geht immer vor. - Berichtigung, Art. 42 BayVwVfG
Erfasst sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten — allein die Abweichung zwischen Erklärtem und Gewolltem. Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, sich also aus dem Bescheid selbst oder den bekannten Umständen ergeben. Berichtigt wird jederzeit, von Amts wegen; bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen, Art. 42 S. 2 BayVwVfG. Nicht erfasst sind der Rechtsanwendungsfehler und der Willensbildungsfehler. - Umdeutung, Art. 47 BayVwVfG
Der Verwaltungsakt ist so gewollt, wie er lautet, und deshalb fehlerhaft. An seine Stelle tritt ein anderer mit demselben Ziel (siehe Feld 5.15). - Der vierte Weg
Passt keiner der drei, bleibt nur Aufhebung und Neuerlass — über Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG, wenn der Verwaltungsakt schon wirksam ist.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Stelle die Willensfrage: Hat die Behörde das, was im Bescheid steht, so gewollt? Lautet die Antwort nein, ist es ein Fall des Art. 42 BayVwVfG. Lautet sie ja, kommt nur Umdeutung oder Aufhebung in Betracht. Wer über Art. 42 BayVwVfG einen falsch berechneten Beitragssatz „berichtigt“, der auf einer bewussten, aber unzutreffenden Rechtsanwendung beruht, umgeht die Schranken der Art. 48, 49 BayVwVfG — und das fällt auf.