Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. „Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.“
Verlangt: einen besonders schwerwiegenden Fehler · dessen Offenkundigkeit bei verständiger Würdigung · und beides kumulativ.
Schwerwiegend ist der Fehler, wenn er gegen Verfassungsprinzipien oder gegen wesentliche Wertvorstellungen der Rechtsordnung verstößt — nicht schon, wenn er groß ist. Offenkundig ist er, wenn er sich einem verständigen Beobachter aufdrängt; die gängige Wendung lautet, er sei dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben“. Der Maßstab ist streng, und er ist es aus einem Grund: Der nichtige Verwaltungsakt ist nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG unwirksam, er bindet niemanden und er wird nie bestandskräftig. Diese Rechtsfolge verträgt keine Großzügigkeit.
Beachte das Wort „soweit“. Die Teilnichtigkeit ist schon in Absatz 1 angelegt und wird von Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG nur ergänzt. In der Prüfung steht Absatz 1 zuletzt, nicht zuerst (siehe Feld 5.2).