Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. „Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“
Verlangt: einen Beteiligten im Sinn des Art. 13 BayVwVfG (siehe Ö1-1.11) · einen Verwaltungsakt, der in Rechte eingreift · die Gelegenheit zur Äußerung vor dem Erlass · bezogen auf die entscheidungserheblichen Tatsachen.
Drei Grenzen des Tatbestands entscheiden die meisten Fälle. Erstens ist Gegenstand allein die Tatsachengrundlage; die Rechtsauffassung der Behörde muss nicht vorab mitgeteilt werden. Zweitens greift die erstmalige Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts nicht in Rechte ein — es wird keine bestehende Rechtsposition geschmälert, und deshalb ist vor einem Ablehnungsbescheid nicht anzuhören. Drittens ist der Drittbetroffene anzuhören, sobald er nach Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG hinzugezogen ist; ohne Hinzuziehung fehlt die Beteiligteneigenschaft.
Die Anhörung ist eine Verfahrensvorschrift. Ihre Verletzung macht den Bescheid formell rechtswidrig, nicht nichtig, und sie ist über Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG heilbar (siehe Ö1-5.10).