Die Entscheidung
Der Kläger ist beteiligtenfähig — aber handelt er selbst, oder muss für ihn gehandelt werden? § 62 VwGO trennt beides scharf, und die Antwort entscheidet, wer im Rubrum als Vertreter erscheint und wessen Erklärungen wirksam sind.
Kriterien
- Prozessfähig kraft eigener Person, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist.
- Prozessfähig kraft Anerkennung, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: wer beschränkt geschäftsfähig ist, aber durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt ist. Das ist die Norm für den Minderjährigen im Schul-, Ausbildungsförderungs- und Passrecht; sie wirkt nur so weit, wie die anerkennende Vorschrift reicht.
- Betreuung, § 62 Abs. 2 VwGO: Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nimmt dem geschäftsfähigen Betreuten die Handlungsfähigkeit, soweit er ohne Einwilligung nicht handeln kann.
- Vereinigungen und Behörden, § 62 Abs. 3 VwGO: Für sie handeln ihre gesetzlichen Vertreter und
Vorstände.
[BAY]Für die Gemeinde ist das nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister; der Umfang der Vertretungsmacht ist nach Satz 2 auf die eigenen Befugnisse beschränkt. Für den Landkreis handelt die Landrätin oder der Landrat, für den Freistaat die Vertretungsbehörde nach Art. 13 AGVwGO. - § 62 Abs. 4 VwGO verweist auf §§ 53 bis 58 ZPO; über § 56 ZPO ist der Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
Schema · Handlungsfähigkeit im Prozess
- Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO — kann der Kläger überhaupt Beteiligter sein? (siehe Feld 1.10).
- Prozessfähigkeit, § 62 Abs. 1 VwGO — handelt er selbst wirksam?
- Gesetzliche Vertretung, § 62 Abs. 3 VwGO — wer handelt für ihn? Bei der Gemeinde Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO, beim Landkreis die Landrätin oder der Landrat, beim Freistaat die Vertretungsbehörde nach Art. 13 Satz 1 AGVwGO.
- Mangel, § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 56 ZPO — von Amts wegen zu berücksichtigen, in jeder Lage des Verfahrens; Heilung durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist möglich.
- Folge für das Rubrum — der Vertreter erscheint mit dem Zusatz „vertreten durch“; ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter dagegen als „bevollmächtigt“ in einer eigenen Zeile.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du die Vertretung der Gemeinde danach bestimmst, wer den angegriffenen Bescheid unterschrieben hat. Die Prozessvertretung folgt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO, nicht der behördlichen Zeichnungsberechtigung; und sie hat mit der Frage nichts zu tun, ob der Gemeinderat für den zugrunde liegenden Beschluss zuständig war.