Der Baustein
Ist der Rechtsweg nicht eröffnet, ergeht kein Urteil, sondern ein Beschluss. Er enthält zwei Aussprüche in zwei Ziffern: die Unzulässigkeit des Rechtswegs und die Verweisung. Über die Kosten wird nicht entschieden — § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG behandelt sie als Teil der Kosten des aufnehmenden Verfahrens.
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache … gegen … wegen Schadensersatz erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht … durch … am … folgenden Beschluss:
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht … verwiesen.
Gründe:
Der beschrittene Rechtsweg ist nicht zulässig; der Rechtsstreit war deshalb nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht geltend. Hierfür ist nach Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Zuständig ist das Landgericht … (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Anhörung der Beteiligten ist Tatbestandsmerkmal des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG und gehört in die Gründe. Fehlt sie, ist der Beschluss fehlerhaft, auch wenn das Ergebnis stimmt.
- Das aufnehmende Gericht ist konkret zu bezeichnen. Sind mehrere zuständig, hat nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG zunächst der Kläger die Wahl; unterbleibt sie, bestimmt das Gericht.
- Die Bindungswirkung folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und erstreckt sich nur auf den Rechtsweg, nicht auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des aufnehmenden Zweigs.
- Rechtsmittel: § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG verweist auf die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit also auf die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO mit der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beschluss ist deshalb mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG zu begründen.
- Nicht verwechseln: Der Beschluss über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeht nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG, ist aber nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar — dort entfällt die Rechtsmittelbelehrung.