Der Baustein
Ob die Klagefrist läuft, entscheidet ein Textbaustein am Ende des Bescheids.
§ 58 Abs. 1 VwGO nennt seinen Mindestinhalt abschließend; jeder Zusatz ist erlaubt, solange er nicht
irreführt. [BAY] In Bayern lautet die Regelbelehrung wegen Art. 12 Abs. 2 AGVwGO auf Klage,
nicht auf Widerspruch.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße 1, … , schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden.
Variante für die sechs Sachbereiche des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch bei der … erhoben oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße 1, …, erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO).
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- § 58 Abs. 1 VwGO verlangt vier Angaben: den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist. Fehlt eine, ist die Belehrung unrichtig. Die Belehrung muss schriftlich oder elektronisch erteilt sein — eine mündliche Belehrung setzt die Frist nicht in Lauf.
- Nicht verlangt ist ein Hinweis auf die Form der Klageerhebung. Wird er gleichwohl aufgenommen und ist er unvollständig — etwa der Hinweis „schriftlich“, ohne die Niederschrift zu erwähnen —, kann das die Belehrung unrichtig machen, weil es von einem zulässigen Weg abhält.
- Kein Hinweis auf die aufschiebende Wirkung und keine Belehrung über den Eilrechtsschutz. Wer sie aufnimmt, riskiert einen Fehler ohne Not.
- Bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung wird die Belehrung auch dem Dritten gegenüber erteilt; unterbleibt die Bekanntgabe an ihn, läuft ihm gegenüber keine Frist (siehe Feld 3.12).