Die Klagebefugnis bei den übrigen Klagearten (§ 42 II VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 9 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

§ 42 Abs. 2 VwGO spricht nur von Verwaltungsakten. Gilt er bei der Leistungsklage, der Feststellungsklage, der Fortsetzungsfeststellungsklage — unmittelbar, analog oder gar nicht? Davon hängt ab, an welcher Stelle die Popularklage ausgeschlossen wird.

Kriterien

Klageart§ 42 Abs. 2 VwGOWas zu prüfen ist
AnfechtungsklageunmittelbarAdressatentheorie oder Schutznormtheorie
VerpflichtungsklageunmittelbarMöglichkeit eines Anspruchs auf den Verwaltungsakt oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung — die Adressatentheorie trägt hier nicht
Allgemeine LeistungsklageanalogMöglichkeit eines subjektiven Leistungsanspruchs
Fortsetzungsfeststellungsklageunmittelbar beziehungsweise analog, je nach Konstellationwie bei der Ausgangsklageart, bezogen auf den erledigten Akt
Feststellungsklage § 43 VwGOanalog, nach anderer Auffassung entbehrlichgeht praktisch im „berechtigten Interesse“ auf; wer die Analogie ablehnt, muss dort strenger prüfen
NichtigkeitsfeststellungsklageanalogBetroffenheit vom Rechtsschein des nichtigen Verwaltungsakts
KommunalverfassungsstreitanalogMöglichkeit eines organschaftlichen Rechts — hier liegt der Schwerpunkt

Der Kommunalverfassungsstreit im Besonderen

Die Beteiligtenfähigkeit folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO (siehe Feld 1.10); die Klagebefugnis verlangt darüber hinaus die Möglichkeit, dass dem Organ oder Organteil ein wehrfähiges Innenrecht zusteht. Zu unterscheiden ist zwischen Rechten, die dem Mitglied als solchem zustehen — Teilnahme, Rede, Antrag, Abstimmung, Information —, und bloßen Zuständigkeitsordnungen ohne subjektive Berechtigung. Ein Recht des einzelnen Mitglieds, den Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses zu erzwingen, gehört nach herrschender Auffassung nicht dazu; der Vollzug ist Sache des ersten Bürgermeisters und der Rechtsaufsicht.

Schema · Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit

  1. Beteiligtenfähigkeit des Organs oder Organteils, § 61 Nr. 2 VwGO (siehe Feld 1.10).
  2. Wehrfähiges Innenrecht? Gibt die Vorschrift dem Organ oder Mitglied eine eigene Rechtsposition — oder ordnet sie nur Zuständigkeiten?
    • Ja bei Teilnahme-, Rede-, Antrags-, Abstimmungs- und Informationsrechten des Gemeinderatsmitglieds.
    • Nein bei bloßen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ohne individuelle Berechtigung.
  3. Möglichkeit der Verletzung, § 42 Abs. 2 VwGO analog — Maßstab bleibt die Möglichkeitstheorie.
  4. Richtiger Beklagter — im Organstreit das Organ, dem das beanstandete Verhalten zuzurechnen ist; die Klage gegen den ersten Bürgermeister persönlich ist unzulässig.
  5. Rechtsschutzbedürfnis — es fehlt, wenn ein aufsichtliches Verfahren nach Art. 59 Abs. 2 GO bereits eingeleitet ist und zum selben Ergebnis führt (siehe Feld 3.13).

Gegenprobe

Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei einer Verpflichtungsklage schreibst, der Kläger sei „als Adressat des Ablehnungsbescheids klagebefugt“. Der Ablehnungsbescheid ist zwar an ihn gerichtet, aber die Klage zielt nicht auf seine Aufhebung, sondern auf einen Anspruch. Fehlt jede Anspruchsgrundlage — begehrt wird eine Leistung, die das Gesetz nicht kennt —, fehlt die Klagebefugnis.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema