Die Entscheidung
§ 42 Abs. 2 VwGO spricht nur von Verwaltungsakten. Gilt er bei der Leistungsklage, der Feststellungsklage, der Fortsetzungsfeststellungsklage — unmittelbar, analog oder gar nicht? Davon hängt ab, an welcher Stelle die Popularklage ausgeschlossen wird.
Kriterien
| Klageart | § 42 Abs. 2 VwGO | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Anfechtungsklage | unmittelbar | Adressatentheorie oder Schutznormtheorie |
| Verpflichtungsklage | unmittelbar | Möglichkeit eines Anspruchs auf den Verwaltungsakt oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung — die Adressatentheorie trägt hier nicht |
| Allgemeine Leistungsklage | analog | Möglichkeit eines subjektiven Leistungsanspruchs |
| Fortsetzungsfeststellungsklage | unmittelbar beziehungsweise analog, je nach Konstellation | wie bei der Ausgangsklageart, bezogen auf den erledigten Akt |
| Feststellungsklage § 43 VwGO | analog, nach anderer Auffassung entbehrlich | geht praktisch im „berechtigten Interesse“ auf; wer die Analogie ablehnt, muss dort strenger prüfen |
| Nichtigkeitsfeststellungsklage | analog | Betroffenheit vom Rechtsschein des nichtigen Verwaltungsakts |
| Kommunalverfassungsstreit | analog | Möglichkeit eines organschaftlichen Rechts — hier liegt der Schwerpunkt |
Der Kommunalverfassungsstreit im Besonderen
Die Beteiligtenfähigkeit folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO (siehe Feld 1.10); die Klagebefugnis verlangt darüber hinaus die Möglichkeit, dass dem Organ oder Organteil ein wehrfähiges Innenrecht zusteht. Zu unterscheiden ist zwischen Rechten, die dem Mitglied als solchem zustehen — Teilnahme, Rede, Antrag, Abstimmung, Information —, und bloßen Zuständigkeitsordnungen ohne subjektive Berechtigung. Ein Recht des einzelnen Mitglieds, den Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses zu erzwingen, gehört nach herrschender Auffassung nicht dazu; der Vollzug ist Sache des ersten Bürgermeisters und der Rechtsaufsicht.
Schema · Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit
- Beteiligtenfähigkeit des Organs oder Organteils, § 61 Nr. 2 VwGO (siehe Feld 1.10).
- Wehrfähiges Innenrecht? Gibt die Vorschrift dem Organ oder Mitglied eine eigene
Rechtsposition — oder ordnet sie nur Zuständigkeiten?
- Ja bei Teilnahme-, Rede-, Antrags-, Abstimmungs- und Informationsrechten des Gemeinderatsmitglieds.
- Nein bei bloßen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ohne individuelle Berechtigung.
- Möglichkeit der Verletzung, § 42 Abs. 2 VwGO analog — Maßstab bleibt die Möglichkeitstheorie.
- Richtiger Beklagter — im Organstreit das Organ, dem das beanstandete Verhalten zuzurechnen ist; die Klage gegen den ersten Bürgermeister persönlich ist unzulässig.
- Rechtsschutzbedürfnis — es fehlt, wenn ein aufsichtliches Verfahren nach Art. 59 Abs. 2 GO bereits eingeleitet ist und zum selben Ergebnis führt (siehe Feld 3.13).
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei einer Verpflichtungsklage schreibst, der Kläger sei „als Adressat des Ablehnungsbescheids klagebefugt“. Der Ablehnungsbescheid ist zwar an ihn gerichtet, aber die Klage zielt nicht auf seine Aufhebung, sondern auf einen Anspruch. Fehlt jede Anspruchsgrundlage — begehrt wird eine Leistung, die das Gesetz nicht kennt —, fehlt die Klagebefugnis.