Die Entscheidung
Die Besetzung des Spruchkörpers steht im Rubrum und bestimmt, wie viele Namen dort stehen und ob ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben. Sie ist keine Formalie: Eine falsche Besetzung ist ein absoluter Revisionsgrund und in der Klausur ein sichtbarer Fehler auf der ersten Seite.
Kriterien
| Kammer | Einzelrichter | Berichterstatter | |
|---|---|---|---|
| Norm | § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO | § 6 Abs. 1 VwGO | § 87a Abs. 2, 3 VwGO |
| Besetzung | drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter | ein Richter | ein Richter |
| Voraussetzung | Grundsatz | Übertragungsbeschluss: keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung | Einverständnis aller Beteiligten |
| Schranke | — | Richter auf Probe nicht im ersten Jahr nach der Ernennung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO); keine Übertragung nach mündlicher Verhandlung vor der Kammer (§ 6 Abs. 2 VwGO) | — |
| Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gerichtsbescheide | ohne ehrenamtliche Richter, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO | — | — |
| Rückübertragung | — | nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage, § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO; eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist danach ausgeschlossen (Satz 2) | — |
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn im Rubrum eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Kammerurteils nur drei Namen stehen. Die Kammer entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung mit zwei ehrenamtlichen Richtern; ohne sie entscheidet sie nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und beim Gerichtsbescheid (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO); das Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ergeht in voller Besetzung. Und umgekehrt: Wenn im Rubrum eines Einzelrichterurteils ehrenamtliche Richter auftauchen — der Einzelrichter entscheidet allein.