(P) Wie wird ein Eventualverhältnis zwischen mehreren Begehren behandelt — im Aufbau, im Tenor und beim Streitwert?
- Mehrere selbständige Anträge sind in den dokumentierten Terminen der häufigste prozessuale Befund überhaupt. Der Fehler, der dabei am meisten kostet, ist nicht die falsche Lösung eines Antrags, sondern die vermischte Behandlung mehrerer.
Schema · Haupt- und Hilfsantrag
- Was ist ein Hilfsantrag? Ein Antrag, über den nur entschieden werden soll, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Die innerprozessuale Bedingung ist zulässig, weil sie nur von einem Ereignis innerhalb desselben Verfahrens abhängt.
- Reihenfolge ist bindend
Das Gericht darf nicht mit dem Hilfsantrag beginnen; es muss den Hauptantrag zuerst bescheiden. Umgekehrt darf es über den Hilfsantrag nicht entscheiden, wenn der Hauptantrag durchgreift — sonst verstößt es gegen § 88 VwGO. - Rechtshängigkeit
Der Hilfsantrag wird mit der Klage rechtshängig, nicht erst mit dem Bedingungseintritt. Für die Klagefrist ist deshalb der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich, auch wenn über den Hilfsantrag später entschieden wird. - Jeder Antrag wird vollständig geprüft
Zulässigkeit und Begründetheit werden für jeden Antrag getrennt geprüft. Regelmäßig ist ein Antrag zulässig und der andere nicht. Das ist die typische Konstruktion der Aufgaben. - Der Tenor
- Hauptantrag erfolgreich ⇒ nur über ihn wird entschieden; über den Hilfsantrag steht nichts im Tenor, und in den Gründen genügt ein Satz, dass die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
- Hauptantrag erfolglos, Hilfsantrag erfolgreich ⇒ zwei Aussprüche: die Abweisung des Hauptantrags geht in der Formel „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ auf, die stattgebende Entscheidung steht davor.
- Beide erfolglos ⇒ „Die Klage wird abgewiesen.“ Ein einziger Ausspruch genügt.
- Streitwert, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
Der Hilfsanspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, „soweit eine Entscheidung über ihn ergeht“. Betreffen beide denselben Gegenstand, ist nach Satz 3 nur der Wert des höheren maßgebend. Wird über den Hilfsantrag nicht entschieden, bleibt er beim Streitwert außer Betracht. - Kosten
Die Quote folgt dem Verhältnis der Streitwerte. Ist der Kläger nur mit dem Hilfsantrag durchgedrungen, ist er mit dem Hauptantrag unterlegen; § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt die Quote, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO erlaubt die volle Belastung des Gegners, wenn der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. - Abgrenzung zur Antragsumstellung
Wird ein Antrag im Lauf des Verfahrens durch einen anderen ersetzt, liegt kein Eventualverhältnis vor, sondern eine Klageänderung oder eine bloße Beschränkung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO (siehe Feld 3.18).
Examenstreffer: Mehrere selbständige Anträge waren in 12 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend und damit der häufigste prozessuale Befund überhaupt. Die Spitzenwerte: vier Anträge einer Fortsetzungsfeststellungsklage in einer Aufgabe, drei Hauptanträge und ein Hilfsantrag mit vier verschiedenen Klagearten in einer anderen, Haupt- und Hilfsantrag im Normenkontrollverfahren in einer dritten. Regelmäßig ist dabei ein Antrag zulässig und ein anderer nicht — Aufbau und Tenor müssen die Anträge deshalb sauber trennen.