(P) Woher kommt die allgemeine Leistungsklage, wenn die VwGO sie nicht regelt, und was folgt daraus für ihre Voraussetzungen?
- Die VwGO kennt die allgemeine Leistungsklage nicht als eigenen Tatbestand, setzt sie aber an mehreren Stellen voraus: § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO spricht von der „Leistungsklage“, § 111 VwGO regelt das Grundurteil „bei einer Leistungsklage“, § 113 Abs. 4 VwGO lässt die „Verurteilung zur Leistung“ neben der Aufhebung zu. Sie ist damit gewohnheitsrechtlich anerkannt und gesetzlich vorausgesetzt.
Schema · Allgemeine Leistungsklage
- Statthaftigkeit
Begehrt wird ein Handeln, Dulden oder Unterlassen ohne Verwaltungsaktqualität. Typische Gegenstände: Auszahlung eines Geldbetrags ohne Bescheiderfordernis, Widerruf oder Unterlassung einer Äußerung, Zugang zu einer Einrichtung durch Realakt, Herausgabe einer Sache, Folgenbeseitigung, Auskunft, Akteneinsicht, Vollzugsfolgenbeseitigung neben der Anfechtung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). - Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO gilt analog. Erforderlich ist die Möglichkeit eines subjektiven Anspruchs; die bloße Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns genügt nicht. - Kein Vorverfahren, keine Klagefrist
§§ 68 ff. und § 74 VwGO gelten nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Grenze bildet die Verwirkung. - Rechtsschutzbedürfnis
Hier liegt der praktische Schwerpunkt. Der Kläger muss sein Ziel regelmäßig zuvor bei der Behörde geltend gemacht haben; und bei der vorbeugenden Unterlassungsklage ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (siehe Feld 3.14). - Der Tenor lautet auf Verurteilung, nicht auf Verpflichtung: „Der Beklagte wird verurteilt, die Äußerung … zu unterlassen.“ Die Leistung ist so genau zu bezeichnen, dass der Tenor vollstreckbar ist (§ 167 VwGO, §§ 883 ff., 887, 888, 890 ZPO).
- Abgrenzung nach unten: Wo ein Verwaltungsakt begehrt wird, ist § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vorrangig (siehe Feld 2.9). Nach oben: Wo es um die Klärung eines Rechtsverhältnisses geht und keine Leistung verlangt wird, ist § 43 Abs. 1 VwGO einschlägig; umgekehrt sperrt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellungsklage, wenn geleistet werden kann.
Examenstreffer: Die allgemeine Leistungsklage war in 4 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend und trat dabei nie allein auf: Sie stand neben der Anfechtungsklage, neben der Feststellungsklage und in einer Aufgabe neben drei weiteren Klagearten in einem Antragsbündel. Zweimal war ihr Verhältnis zur Verpflichtungsklage das eigentliche Problem — dort, wo die begehrte Leistung von einem Bescheid abhängt.