Die Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 8 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Was prüft das Gericht bei der Verpflichtungsklage nach einer Ablehnung, und was gerade nicht?

  • Die Versagungsgegenklage ist die praktisch häufigste Gestalt der Verpflichtungsklage: Der Bürger hat einen Antrag gestellt, die Behörde hat ihn abgelehnt, und der Bürger verfolgt seinen Anspruch weiter. Der entscheidende Satz lautet: Geprüft wird der Anspruch, nicht die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids.

Schema · Versagungsgegenklage

  1. Statthaftigkeit
    § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Antrag ist auf Verpflichtung zum Erlass gerichtet; die Aufhebung der Ablehnung ist mitenthalten und wird in den Tenor aufgenommen, ohne dass es eines eigenen Antrags bedürfte.
  2. Die isolierte Anfechtung der Ablehnung ist regelmäßig unzulässig, weil sie dem Kläger nichts bringt: Die Aufhebung der Ablehnung verschafft ihm die Genehmigung nicht. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahme: Der Kläger will nur die Sperrwirkung der Ablehnung beseitigen, etwa weil ein Antrag neu gestellt werden soll und die Behörde sich auf die Bestandskraft beruft.
  3. Vorverfahren
    § 68 Abs. 2 VwGO erklärt Abs. 1 für entsprechend anwendbar, „wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist“. [BAY] In Bayern entfällt es nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO im Regelfall.
  4. Klagefrist
    § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 VwGO — ein Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids.
  5. Klagebefugnis
    § 42 Abs. 2 VwGO; hier trägt die Adressatentheorie nicht. Erforderlich ist die Möglichkeit eines Anspruchs auf den begehrten Verwaltungsakt oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (siehe Feld 3.4).
  6. Begründetheitsmaßstab, § 113 Abs. 5 VwGO
    Drei Ergebnisse sind möglich:
    • Gebundene Entscheidung, Anspruch besteht ⇒ Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
    • Ermessensentscheidung, Ermessen auf null reduziert ⇒ ebenfalls Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
    • Ermessensentscheidung, nur Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung ⇒ Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, und im selben Tenor die Teilabweisung.
  7. Was nicht geprüft wird
    In den beiden ersten Fällen bleibt die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids außer Betracht — sie trägt nichts zum Anspruch bei. Erst im dritten Fall wird sie relevant, weil dort gerade der Ablehnungsbescheid an Ermessensfehlern leidet.
  8. Der maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Verpflichtungsklage grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung: Das Gericht entscheidet über einen in die Zukunft gerichteten Anspruch.

Examenstreffer: Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage war in 8 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend — gerichtet auf eine Baugenehmigung, auf einen Vorbescheid, auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auf die Zulassung eines Bürgerbegehrens und auf eine Fiktionsbescheinigung. Zweimal war ihr Verhältnis zu anderen Klagearten das eigentliche Problem: die Unzulässigkeit einer gleichzeitigen Klage auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und die Subsidiarität der Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage auf einen Abrechnungsbescheid.

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