(P) Was prüft das Gericht bei der Verpflichtungsklage nach einer Ablehnung, und was gerade nicht?
- Die Versagungsgegenklage ist die praktisch häufigste Gestalt der Verpflichtungsklage: Der Bürger hat einen Antrag gestellt, die Behörde hat ihn abgelehnt, und der Bürger verfolgt seinen Anspruch weiter. Der entscheidende Satz lautet: Geprüft wird der Anspruch, nicht die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids.
Schema · Versagungsgegenklage
- Statthaftigkeit
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Antrag ist auf Verpflichtung zum Erlass gerichtet; die Aufhebung der Ablehnung ist mitenthalten und wird in den Tenor aufgenommen, ohne dass es eines eigenen Antrags bedürfte. - Die isolierte Anfechtung der Ablehnung ist regelmäßig unzulässig, weil sie dem Kläger nichts bringt: Die Aufhebung der Ablehnung verschafft ihm die Genehmigung nicht. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahme: Der Kläger will nur die Sperrwirkung der Ablehnung beseitigen, etwa weil ein Antrag neu gestellt werden soll und die Behörde sich auf die Bestandskraft beruft.
- Vorverfahren
§ 68 Abs. 2 VwGO erklärt Abs. 1 für entsprechend anwendbar, „wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist“.[BAY]In Bayern entfällt es nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO im Regelfall. - Klagefrist
§ 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 VwGO — ein Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. - Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO; hier trägt die Adressatentheorie nicht. Erforderlich ist die Möglichkeit eines Anspruchs auf den begehrten Verwaltungsakt oder wenigstens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (siehe Feld 3.4). - Begründetheitsmaßstab, § 113 Abs. 5 VwGO
Drei Ergebnisse sind möglich:- Gebundene Entscheidung, Anspruch besteht ⇒ Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
- Ermessensentscheidung, Ermessen auf null reduziert ⇒ ebenfalls Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
- Ermessensentscheidung, nur Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung ⇒ Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, und im selben Tenor die Teilabweisung.
- Was nicht geprüft wird
In den beiden ersten Fällen bleibt die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids außer Betracht — sie trägt nichts zum Anspruch bei. Erst im dritten Fall wird sie relevant, weil dort gerade der Ablehnungsbescheid an Ermessensfehlern leidet. - Der maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Verpflichtungsklage grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung: Das Gericht entscheidet über einen in die Zukunft gerichteten Anspruch.
Examenstreffer: Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage war in 8 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend — gerichtet auf eine Baugenehmigung, auf einen Vorbescheid, auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auf die Zulassung eines Bürgerbegehrens und auf eine Fiktionsbescheinigung. Zweimal war ihr Verhältnis zu anderen Klagearten das eigentliche Problem: die Unzulässigkeit einer gleichzeitigen Klage auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und die Subsidiarität der Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage auf einen Abrechnungsbescheid.