(P) Was genau wird angefochten, und wie weit reicht die Rechtskraft des Urteils?
- Der Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist die Behauptung des Klägers, der bezeichnete Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er wird durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, nicht durch die Rechtsgründe. Daraus folgt alles, was im Tenor und in der Rechtskraft zu beachten ist.
Schema · Der Gegenstand der Anfechtungsklage
- Der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
[BAY]Weil das Vorverfahren in Bayern nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO im Regelfall entfällt, gibt es meist keinen Widerspruchsbescheid; dann wird allein der Ausgangsbescheid angegriffen (siehe Feld 3.5). - Der Widerspruchsbescheid allein, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als zusätzliche Beschwer gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid darauf beruht.
- Teilanfechtung
Ein Bescheid mit mehreren Nummern enthält regelmäßig mehrere selbständige Regelungen: Grundverfügung, Nebenbestimmung, Zwangsmittelandrohung, Kostenentscheidung. Jede ist selbständig anfechtbar; ein eigener Verwaltungsakt ist die Nebenbestimmung allerdings nur als Auflage oder Auflagenvorbehalt, nicht als Befristung oder Bedingung.- Voraussetzung: Teilbarkeit
Der verbleibende Teil muss ohne den angegriffenen Teil sinnvoll und rechtmäßig bestehen können. - Im Tenor wird der angefochtene Teil konkret bezeichnet: „Nummer 3 des Bescheids … wird aufgehoben“, nicht „der Bescheid wird teilweise aufgehoben“.
- Wird nur ein Teil angefochten, wird der Rest bestandskräftig; das ist eine Frage, die im Tatbestand sichtbar werden muss.
- Voraussetzung: Teilbarkeit
- Was nicht Streitgegenstand ist
Die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Norm ist Vorfrage, nicht Streitgegenstand; das Urteil erwächst insoweit nicht in Rechtskraft. Deshalb kann dieselbe Satzung im nächsten Verfahren erneut geprüft und anders beurteilt werden. - Rechtskraft, § 121 VwGO
Rechtskräftige Urteile binden, „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist“, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Bindung erfasst den Entscheidungssatz, nicht die tragenden Gründe. Beim Drittbezug reicht sie über § 121 Nr. 1 VwGO nur so weit, wie der Dritte beigeladen und damit Beteiligter war. Deshalb sieht § 65 Abs. 2 VwGO die notwendige Beiladung vor (siehe Feld 3.16).
Examenstreffer: Die Anfechtungsklage war in 10 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend, als alleinige oder als eine von mehreren Klagearten. Verlangt wurde selten die schlichte Anfechtung: gefragt waren die Teilanfechtung einzelner Bescheidteile, die Drittanfechtung durch den Nachbarn und zweimal die Vorfrage, ob das angegriffene Schreiben überhaupt Verwaltungsaktqualität hat. Wer die Klageart in einem Satz abhakt, verschenkt genau dort Punkte, wo der Schwerpunkt liegt — und wer sie über zwei Seiten prüft, verliert die Zeit an anderer Stelle.