Der Baustein
§ 75 VwGO ist keine eigene Klageart. Die Norm nimmt der Verpflichtungsklage (und der Anfechtungsklage nach einem Widerspruch) allein die Voraussetzung, dass zuvor entschieden worden sein muss. Liegt für die Verzögerung ein zureichender Grund vor, weist das Gericht die Klage nicht ab — es setzt aus. Der Beschluss dazu ist ein eigenes Produkt.
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache … gegen … wegen Sondernutzungserlaubnis
I. Das Verfahren wird bis zum 31. Oktober … ausgesetzt. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die Klage ist nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil über den Antrag des Klägers vom … bis heute nicht entschieden worden ist und seit der Antragstellung mehr als drei Monate verstrichen sind (§ 75 Satz 2 VwGO). Für die Verzögerung besteht jedoch ein zureichender Grund im Sinn des § 75 Satz 1 VwGO: Die Beklagte hat unter dem … eine gutachterliche Stellungnahme … eingeholt, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich und nach den vorgelegten Unterlagen bis Ende … zu erwarten ist. Das Verfahren war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der aus dem Tenor ersichtlichen Frist auszusetzen. Die Frist kann verlängert werden.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Zureichender Grund ist ein besonderer Aufklärungs- oder Prüfungsaufwand im konkreten Fall, eine notwendige Beteiligung anderer Stellen oder eine ungeklärte Vorfrage. Kein zureichender Grund ist die allgemeine Arbeitsüberlastung oder Personalknappheit der Behörde.
- Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine Sperrfrist, keine Klagefrist: Vor ihrem Ablauf ist die Klage unzulässig, nach ihrem Ablauf gibt es keine Frist mehr, innerhalb deren geklagt werden müsste. Eine kürzere Frist ist nur „wegen besonderer Umstände des Falles“ geboten.
- Wird dem Begehren innerhalb der gesetzten Frist stattgegeben, ist nach § 75 Satz 4 VwGO die Hauptsache für erledigt zu erklären. Wird der Antrag abgelehnt, greift Satz 4 nicht; das Verfahren wird als Versagungsgegenklage fortgesetzt.
- Die Kosten trägt bei der Untätigkeitsklage nach § 161 Abs. 3 VwGO stets der Beklagte, „wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte“ — das gilt, wenn der Rechtsstreit nach der nachgeholten Entscheidung für erledigt erklärt wird, auch bei einer Ablehnung. Führt der Kläger den Prozess gegen die Ablehnung fort und unterliegt er, trägt er die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO.
[BAY]Fachgesetzliche Sonderfristen gehen vor. Wo das Landesrecht eine eigene Entscheidungsfrist setzt, verdrängt sie die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO.