Der Baustein
Der Antrag steht im Tatbestand des Urteils („Der Kläger beantragt, …“) und bestimmt den Tenor. Er ist so zu fassen, dass er ohne den übrigen Text verständlich und der daraus folgende Ausspruch vollstreckbar ist. Die Formen sind fest; abgewandelt wird nur der Gegenstand.
Anfechtungsklage den Bescheid des Landratsamts … vom …, Az. …, aufzuheben.
Teilanfechtung Nummer 3 des Bescheids des Landratsamts … vom … aufzuheben.
Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom … zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom … beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben … zu erteilen.
Verpflichtungsklage, hilfsweise auf Neubescheidung hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom … zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Untätigkeitsklage den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom … beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
Allgemeine Leistungsklage den Beklagten zu verurteilen, die auf seiner Internetseite unter … veröffentlichte Äußerung „…“ zu entfernen und diese Äußerung künftig zu unterlassen.
Feststellungsklage festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sein Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten anzuschließen.
Nichtigkeitsfeststellungsklage festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts … vom … nichtig ist.
Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts … vom … rechtswidrig gewesen ist.
Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger die mit Antrag vom … beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Bescheide werden mit Behörde, Datum und Aktenzeichen bezeichnet
Ein Antrag, der nur „den Bescheid“ nennt, ist nicht bestimmt genug und macht den Tenor unvollstreckbar. - Grundstücke werden mit Flurnummer und Gemarkung bezeichnet, nicht mit der Anschrift.
- Bei der Verpflichtungsklage gehört die Aufhebung der Ablehnung in den Antrag; sie ist zwar nicht zwingend, aber praxisüblich und verhindert, dass zwei widersprechende Entscheidungen in der Welt bleiben.
- Der Verurteilungsantrag steht nur bei der allgemeinen Leistungsklage; bei der Verpflichtungsklage wird verpflichtet.
- Bei der Fortsetzungsfeststellung steht die Vergangenheitsform: „rechtswidrig gewesen ist“.
- Ein Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird eigens gestellt: „und den Beklagten zu verpflichten, die Vollziehung durch … rückgängig zu machen.“